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Lehrbuch des Zivilprozeßrechts


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Lehrbuch des Zivilprozeßrechts Was für ein Werk: Über 1200 Seiten mit Verzeichnissen hat Braun über das Zivilprozessrecht zusammengetragen, nicht nur als Lehrbuch, sondern bewusst als Lesebuch. Diese Art, sich mit einem Rechtsgebiet zu befassen ist in der schnelllebigen Ausbildung ein bisschen abhanden gekommen, wenn es nur noch um Scheine, Credit Points, Repetitorien, Prüfungswissen und sogar noch den raschen Bachelor geht, nicht mehr so sehr um die echte Vertiefung eines Rechtsgebiets. Dies kann man mit eigenem Engagement und guten Seminaren noch ausgleichen, aber sich wirklich die Muße zu nehmen, ein Rechtsgebiet zu erlesen, dazu braucht es daneben auch noch jemanden, der ein passendes Lehrbuch dazu offeriert. Braun jedenfalls wünscht dem Leser in seinem spannenden Vorwort, dass er das Buch sogar zweimal lesen möge, einmal kursorisch, einmal kritisch. Dieser Ansatz passt genau zu der bewussten Herangehensweise an die Materie, der sich der Autor verschrieben hat, und die er auch beim Leser wieder wecken möchte. Die Gestaltung des Buches unterstützt eine durchgehende Lektüre jedenfalls optimal. Das Schriftbild ist weiträumig, die Abstände zwischen Fließtext und Fußnoten bzw. Seitenrändern sind ausreichend und mit sparsam eingesetztem Fettdruck wird die Aufmerksamkeit des Lesers dezent geleitet. Einzelne graphische Elemente wie Schaubilder unterstützen die Aufnahme des Gelesenen sinnvoll. Was erwartet den Leser? Zunächst eine fein gegliederte Aufteilung des Stoffes in sieben Kapitel, die wiederum in Abschnitten und in denen wiederum Paragraphen die Einzeldarbietung der jeweiligen Themen vornehmen. Zunächst widmet sich Braun den Grundlagen und Grundbegriffen des Zivilprozesses, danach der Begründung des Streitverhältnisses mit Klageerhebung, Parteien, Gericht und dem Begriff des Streitgegenstands. Sodann wird die weitere Entwicklung des Verfahrens beleuchtet, wobei vor allem der Prozessförderung große Aufmerksamkeit zukommt. Eigene Kapitel bleiben dem Beweis und den Beweismitteln vorbehalten, dazu dem Urteil und darüber hinaus der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen. Das letzte Kapitel erläutert schließlich besondere Gestaltungen des Verfahrens. Ein Anhang ergänzt die Ausführungen noch mit den Kosten des Rechtsstreits sowie dem Schiedsgerichtsverfahren. Woran erkannt man nun den schon eingangs beschriebenen Duktus und Impetus des Werks? An zahlreichen Details und in eigentlich jedem Kapitel. Einige Beispiele sollen hier pars pro toto herangezogen werden, um nachzuweisen, dass der Autor den von ihm gewählten Ansatz nicht zur predigt, sondern auch beherzigt hat. Im Abschnitt zu dem amtsgerichtlichen Verfahren (S. 1100 ff.) erfährt man nach einem kurzen Rekurs auf die Unterschiede zwischen amts- und landgerichtlichem Prozess vor Einführung der ZPO, dass die damals existierenden Divergenzen auch heute noch in gewissem Umfang fortbestehen und wie insbesondere der Kampf um das Bagatellverfahren am Amtsgericht, heute geregelt in § 495a ZPO, politischen Zündstoff barg. Dennoch wird die schiere Masse der amtsgerichtlichen Verfahren sehr wohl in den Fokus gestellt und auch davor gewarnt, den „Metaphysikern des Zivilprozesses“ (eine wunderschön zynische Formulierung finde ich) zu viel Aufmerksamkeit zu schenken, wenn diese das Leitbild des Landgerichtsprozesses auch für die Amtsgerichtsebene nicht verwässert sehen wollen. Im Weiteren wird der kommunikative Aspekt der Verfahren vor dem Amtsgericht betont, aber auch die Diskrepanz zwischen dem fehlenden Anwaltszwang und dem an die Prozessmaximen gebundenen Richter, wenn dieser sich unvertretenen Bürgern gegenüber sieht. Die mahnenden Worte über die willkürlichen Richter, die im Rahmen der Verfahren nach § 495a ZPO angeblich nach Belieben walten und das auch noch an der ZPO vorbei, sehe ich jedoch sehr kritisch, vor allem auch aus eigener Anschauung: das Verfahren nach § 495a ZPO ist vorwiegend eine Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung, aber eben auch zur Disziplinierung, weil eben nach jedem weiteren Schriftsatz das Verfahren beendet sein kann. Das verpflichtet gerade Anwälte, ihre Formulierungen und Beweisangebote genau zu halten und ernst zu nehmen. Die gerichtlichen Hinweispflichten und Verhaltensvorgaben werden dadurch gerade nicht unterminiert. Eine weitere Stichprobe: die Behandlung verspäteten Vorbringens (S. 624 ff.). Auch hier wird zunächst die Rechtsentwicklung bis zur ZPO nachgezeichnet bis hin zur Novelle von 1976 mit Einführung der Fristenpräklusion samt den damit verbundenen Auswirkungen auf anwaltstaktisches Verhalten bei Vortrag und Bestreiten. Danach wird der Verzögerung nach § 296 ZPO und der nach § 282 ZPO ausreichende Beachtung geschenkt, insbesondere einschließlich seitens der Rechtsprechung vorgenommener Einschränkungen und andererseits eingedenk vorhandener Rettungsmöglichkeiten für die jeweils betroffene Partei. Dabei wird vor allem die seit der ZPO-Reform nur noch sehr eingeschränkt taugliche „Flucht in die Berufung“ warnend erläutert. Auch der Kontrast zwischen Prozessbeschleunigung und materieller Richtigkeit des Urteils wird aufgezeigt. Interessant wäre es meiner Ansicht nach noch gewesen, darzustellen, wie sich die Betonung der Prozessbeschleunigung mit der tatsächlichen Terminierungspraxis verträgt: wenn man gerade bei Landgerichten monatelang auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung warten muss, verkommt die Präklusion wegen angeblicher Verzögerung gelegentlich zur Farce. Nächster Einblick: der Zeugenbeweis (S. 796 ff.). Der Zeuge wird erst zur Partei in Kontrast gesetzt und hiernach werden seine Aussagemöglichkeiten und seine Pflichten thematisiert. Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Informationspflicht des Zeugen, seine Aussage gewissenhaft vorzubereiten, u.a. durch Einsichtnahme von Unterlagen oder anderem, § 378 ZPO. Diese Pflicht des Zeugen wird bisweilen im Prozess grotesk zu einer Frage der Unglaubwürdigkeit verdreht, wenn nämlich die Gegenseite dann den Beweiswert des Zeugen herabgesetzt sehen möchte, weil dieser sich ja nur aufgrund seiner Unterlagen erinnere. Auch die Pflicht des Gerichts, das Beweisthema klar zu umreißen, wird zu Recht herausgearbeitet: der Schutz des Zeugen ist damit ebenso bezweckt wie die Eingrenzung des Prozessstoffes. Des Weiteren vorbildlich ist die Emphase der freien Beweiswürdigung durch den Richter, indem dieser gerade aus einem zusammenhängenden freien Vortrag des Zeugen auf offene Fragen hin dessen Glaubwürdigkeit und Beweiswert einschätzen kann. Dabei kommen korrelierend auch die anschließend erhobenen warnenden Worte vor zu formalisierter Glaubhaftigkeitsbewertung gut zur Geltung, wenn nämlich die Kategorien Wahrheit und Wahrscheinlichkeit vermengt zu werden drohen. Schließlich als letzte Leseprobe: der Streitgegenstand (S. 390 ff.). Die Lehre vom Streitgegenstand wird als Dauerbrenner der Zivilprozesswissenschaft präsentiert und auch das dauernde Ringen um eine vereinheitlichende Lösung im Kontext der Wissenschaftsdebatte bewertet. Ganz klassisch werden dann die Diskrepanz zwischen materiellem Recht und Prozessrecht herausgearbeitet und anschließend die Schwächen der bestehenden Theorien klar benannt. Braun macht dabei auch deutlich, dass er sich gegen die herrschende Meinung stellt. In den dann folgenden Überlegungen zum materiell-rechtlichen Anspruch kann sich der Leser intensiv mit den dazu gehörenden dogmatischen Grundlagen befassen und die Ausführungen des Autors nachvollziehen - ob er sie auch teilt, steht auf einem anderen Blatt, aber diese Form der juristischen Kompetenz, nämlich Argumente aufzunehmen, zu verstehen und sie dann zu bewerten, wird nicht mehr in vielen Lehrbüchern gefordert, wo es nur noch um die Abwicklung von vorhandenen Fakten geht und für echte Streitfragen kaum noch Raum bleibt. Anhand einiger Beispiele wird die Problematik dann auf die Sachurteilsvoraussetzungen übertragen und mögliche Lösungen werden erarbeitet, insbesondere bezüglich einiger Sonderfälle, die sich nicht ohne weiteres in das bekannte Schema pressen lassen. Die beispielhaft aufgezeigten Kapitel stehen in enger Verbindung zum einleitenden Grundlagenkapitel zu Beginn des Buches. Dort wird durch die Erläuterung der Prozessmaximen und Grundbegriffe die Basis geschaffen, um die später folgenden Erörterungen verstehen zu können. Bei genügendem eigenem Grundwissen kann man sich deren Lektüre zwar theoretisch sparen, man würde aber einiges verpassen. Denn was Braun wirklich richtig gut beherrscht, ist die erzählerisch-leichte Behandlung der Materie, ohne dabei jemals Gefahr zu laufen, das selbst gewählte Wissensniveau zu unterschreiten. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist dieses Werk ein wirkliches Lesebuch und zwar am meisten für den Praktiker, der sich ernsthaft und kritisch mit seiner bisherigen forensischen Arbeit auseinander setzen möchte. Natürlich sind auch Studenten und Referendare mit entsprechendem Fleiß und Geduld potentielle Leser dieses Werks. Aber das Tiefenverständnis für die angesprochenen Rechtsfragen und tatsächlichen Probleme dürfte sich erst einstellen, wenn man bereits praktische Erfahrungen mit dem Zivilprozess sammeln konnte und diese nicht nur theoretisch erworben hat. Diese Einschätzung mindert aber die Qualität des Werks als Lehrbuch keineswegs. Es ist ein beeindruckendes Werk eines Autors, der seine Überzeugungen mit der vollen Wucht seiner lebenslangen Erfahrung als Jurist vortragen kann und muss: denn gerade das, die gelebte Juristerei, ist eine optimale Voraussetzung, um mit seinen eigenen Ansichten Gehör bei anderen Juristen zu finden. Das würde nicht funktionieren, wenn man dem bereits köchelnden Theorienbrei nur eine weitere Würznuance beifügen wollte. Deswegen die klare Empfehlung: lesen, gerne mehrfach, sicher kritisch, aber doch immer mit Vergnügen!

Was für ein Werk: Über 1200 Seiten mit Verzeichnissen hat Braun über das Zivilprozessrecht zusammengetragen, nicht nur als Lehrbuch, sondern bewusst als Lesebuch. Diese Art, sich mit einem Rechtsgebiet zu befassen ist in der schnelllebigen Ausbildung ein bisschen abhanden gekommen, wenn es nur noch um Scheine, Credit Points, Repetitorien, Prüfungswissen und sogar noch den raschen Bachelor geht, nicht mehr so sehr um die echte Vertiefung eines Rechtsgebiets. Dies kann man mit eigenem Engagement und guten Seminaren noch ausgleichen, aber sich wirklich die Muße zu nehmen, ein Rechtsgebiet zu erlesen, dazu braucht es daneben auch noch jemanden, der ein passendes Lehrbuch dazu offeriert. Braun jedenfalls wünscht dem Leser in seinem spannenden Vorwort, dass er das Buch sogar zweimal lesen möge, einmal kursorisch, einmal kritisch. Dieser Ansatz passt genau zu der bewussten Herangehensweise an die Materie, der sich der Autor verschrieben hat, und die er auch beim Leser wieder wecken möchte.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Buches unterstützt eine durchgehende Lektüre jedenfalls optimal. Das Schriftbild ist weiträumig, die Abstände zwischen Fließtext und Fußnoten bzw. Seitenrändern sind ausreichend und mit sparsam eingesetztem Fettdruck wird die Aufmerksamkeit des Lesers dezent geleitet. Einzelne graphische Elemente wie Schaubilder unterstützen die Aufnahme des Gelesenen sinnvoll.

Was erwartet den Leser? Zunächst eine fein gegliederte Aufteilung des Stoffes in sieben Kapitel, die wiederum in Abschnitten und in denen wiederum Paragraphen die Einzeldarbietung der jeweiligen Themen vornehmen. Zunächst widmet sich Braun den Grundlagen und Grundbegriffen des Zivilprozesses, danach der Begründung des Streitverhältnisses mit Klageerhebung, Parteien, Gericht und dem Begriff des Streitgegenstands. Sodann wird die weitere Entwicklung des Verfahrens beleuchtet, wobei vor allem der Prozessförderung große Aufmerksamkeit zukommt. Eigene Kapitel bleiben dem Beweis und den Beweismitteln vorbehalten, dazu dem Urteil und darüber hinaus der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen. Das letzte Kapitel erläutert schließlich besondere Gestaltungen des Verfahrens. Ein Anhang ergänzt die Ausführungen noch mit den Kosten des Rechtsstreits sowie dem Schiedsgerichtsverfahren.

Woran erkannt man nun den schon eingangs beschriebenen Duktus und Impetus des Werks? An zahlreichen Details und in eigentlich jedem Kapitel. Einige Beispiele sollen hier pars pro toto herangezogen werden, um nachzuweisen, dass der Autor den von ihm gewählten Ansatz nicht zur predigt, sondern auch beherzigt hat.

Im Abschnitt zu dem amtsgerichtlichen Verfahren (S. 1100 ff.) erfährt man nach einem kurzen Rekurs auf die Unterschiede zwischen amts- und landgerichtlichem Prozess vor Einführung der ZPO, dass die damals existierenden Divergenzen auch heute noch in gewissem Umfang fortbestehen und wie insbesondere der Kampf um das Bagatellverfahren am Amtsgericht, heute geregelt in § 495a ZPO, politischen Zündstoff barg. Dennoch wird die schiere Masse der amtsgerichtlichen Verfahren sehr wohl in den Fokus gestellt und auch davor gewarnt, den „Metaphysikern des Zivilprozesses“ (eine wunderschön zynische Formulierung finde ich) zu viel Aufmerksamkeit zu schenken, wenn diese das Leitbild des Landgerichtsprozesses auch für die Amtsgerichtsebene nicht verwässert sehen wollen. Im Weiteren wird der kommunikative Aspekt der Verfahren vor dem Amtsgericht betont, aber auch die Diskrepanz zwischen dem fehlenden Anwaltszwang und dem an die Prozessmaximen gebundenen Richter, wenn dieser sich unvertretenen Bürgern gegenüber sieht. Die mahnenden Worte über die willkürlichen Richter, die im Rahmen der Verfahren nach § 495a ZPO angeblich nach Belieben walten und das auch noch an der ZPO vorbei, sehe ich jedoch sehr kritisch, vor allem auch aus eigener Anschauung: das Verfahren nach § 495a ZPO ist vorwiegend eine Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung, aber eben auch zur Disziplinierung, weil eben nach jedem weiteren Schriftsatz das Verfahren beendet sein kann. Das verpflichtet gerade Anwälte, ihre Formulierungen und Beweisangebote genau zu halten und ernst zu nehmen. Die gerichtlichen Hinweispflichten und Verhaltensvorgaben werden dadurch gerade nicht unterminiert.

Eine weitere Stichprobe: die Behandlung verspäteten Vorbringens (S. 624 ff.). Auch hier wird zunächst die Rechtsentwicklung bis zur ZPO nachgezeichnet bis hin zur Novelle von 1976 mit Einführung der Fristenpräklusion samt den damit verbundenen Auswirkungen auf anwaltstaktisches Verhalten bei Vortrag und Bestreiten. Danach wird der Verzögerung nach § 296 ZPO und der nach § 282 ZPO ausreichende Beachtung geschenkt, insbesondere einschließlich seitens der Rechtsprechung vorgenommener Einschränkungen und andererseits eingedenk vorhandener Rettungsmöglichkeiten für die jeweils betroffene Partei. Dabei wird vor allem die seit der ZPO-Reform nur noch sehr eingeschränkt taugliche „Flucht in die Berufung“ warnend erläutert. Auch der Kontrast zwischen Prozessbeschleunigung und materieller Richtigkeit des Urteils wird aufgezeigt. Interessant wäre es meiner Ansicht nach noch gewesen, darzustellen, wie sich die Betonung der Prozessbeschleunigung mit der tatsächlichen Terminierungspraxis verträgt: wenn man gerade bei Landgerichten monatelang auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung warten muss, verkommt die Präklusion wegen angeblicher Verzögerung gelegentlich zur Farce.

Nächster Einblick: der Zeugenbeweis (S. 796 ff.). Der Zeuge wird erst zur Partei in Kontrast gesetzt und hiernach werden seine Aussagemöglichkeiten und seine Pflichten thematisiert. Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Informationspflicht des Zeugen, seine Aussage gewissenhaft vorzubereiten, u.a. durch Einsichtnahme von Unterlagen oder anderem, § 378 ZPO. Diese Pflicht des Zeugen wird bisweilen im Prozess grotesk zu einer Frage der Unglaubwürdigkeit verdreht, wenn nämlich die Gegenseite dann den Beweiswert des Zeugen herabgesetzt sehen möchte, weil dieser sich ja nur aufgrund seiner Unterlagen erinnere. Auch die Pflicht des Gerichts, das Beweisthema klar zu umreißen, wird zu Recht herausgearbeitet: der Schutz des Zeugen ist damit ebenso bezweckt wie die Eingrenzung des Prozessstoffes. Des Weiteren vorbildlich ist die Emphase der freien Beweiswürdigung durch den Richter, indem dieser gerade aus einem zusammenhängenden freien Vortrag des Zeugen auf offene Fragen hin dessen Glaubwürdigkeit und Beweiswert einschätzen kann. Dabei kommen korrelierend auch die anschließend erhobenen warnenden Worte vor zu formalisierter Glaubhaftigkeitsbewertung gut zur Geltung, wenn nämlich die Kategorien Wahrheit und Wahrscheinlichkeit vermengt zu werden drohen.

Schließlich als letzte Leseprobe: der Streitgegenstand (S. 390 ff.). Die Lehre vom Streitgegenstand wird als Dauerbrenner der Zivilprozesswissenschaft präsentiert und auch das dauernde Ringen um eine vereinheitlichende Lösung im Kontext der Wissenschaftsdebatte bewertet. Ganz klassisch werden dann die Diskrepanz zwischen materiellem Recht und Prozessrecht herausgearbeitet und anschließend die Schwächen der bestehenden Theorien klar benannt. Braun macht dabei auch deutlich, dass er sich gegen die herrschende Meinung stellt. In den dann folgenden Überlegungen zum materiell-rechtlichen Anspruch kann sich der Leser intensiv mit den dazu gehörenden dogmatischen Grundlagen befassen und die Ausführungen des Autors nachvollziehen - ob er sie auch teilt, steht auf einem anderen Blatt, aber diese Form der juristischen Kompetenz, nämlich Argumente aufzunehmen, zu verstehen und sie dann zu bewerten, wird nicht mehr in vielen Lehrbüchern gefordert, wo es nur noch um die Abwicklung von vorhandenen Fakten geht und für echte Streitfragen kaum noch Raum bleibt. Anhand einiger Beispiele wird die Problematik dann auf die Sachurteilsvoraussetzungen übertragen und mögliche Lösungen werden erarbeitet, insbesondere bezüglich einiger Sonderfälle, die sich nicht ohne weiteres in das bekannte Schema pressen lassen.

Die beispielhaft aufgezeigten Kapitel stehen in enger Verbindung zum einleitenden Grundlagenkapitel zu Beginn des Buches. Dort wird durch die Erläuterung der Prozessmaximen und Grundbegriffe die Basis geschaffen, um die später folgenden Erörterungen verstehen zu können. Bei genügendem eigenem Grundwissen kann man sich deren Lektüre zwar theoretisch sparen, man würde aber einiges verpassen. Denn was Braun wirklich richtig gut beherrscht, ist die erzählerisch-leichte Behandlung der Materie, ohne dabei jemals Gefahr zu laufen, das selbst gewählte Wissensniveau zu unterschreiten.

Meiner persönlichen Einschätzung nach ist dieses Werk ein wirkliches Lesebuch und zwar am meisten für den Praktiker, der sich ernsthaft und kritisch mit seiner bisherigen forensischen Arbeit auseinander setzen möchte. Natürlich sind auch Studenten und Referendare mit entsprechendem Fleiß und Geduld potentielle Leser dieses Werks. Aber das Tiefenverständnis für die angesprochenen Rechtsfragen und tatsächlichen Probleme dürfte sich erst einstellen, wenn man bereits praktische Erfahrungen mit dem Zivilprozess sammeln konnte und diese nicht nur theoretisch erworben hat. Diese Einschätzung mindert aber die Qualität des Werks als Lehrbuch keineswegs. Es ist ein beeindruckendes Werk eines Autors, der seine Überzeugungen mit der vollen Wucht seiner lebenslangen Erfahrung als Jurist vortragen kann und muss: denn gerade das, die gelebte Juristerei, ist eine optimale Voraussetzung, um mit seinen eigenen Ansichten Gehör bei anderen Juristen zu finden. Das würde nicht funktionieren, wenn man dem bereits köchelnden Theorienbrei nur eine weitere Würznuance beifügen wollte. Deswegen die klare Empfehlung: lesen, gerne mehrfach, sicher kritisch, aber doch immer mit Vergnügen!

geschrieben am 24.12.2014 | 1320 Wörter | 8430 Zeichen

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