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Komplexe Werke im System des Urheberrechtsgesetzes am Beispiel von Computerspielen


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Rezension von

Mandy Hrube

Komplexe Werke im System des Urheberrechtsgesetzes am Beispiel von Computerspielen Das Werk aus der Schriftenreihe des Archivs für Urheber-und Medienrecht, Band 277 trägt den Titelzusatz „Zugleich ein Beitrag zur Auslegung der §§ 8 und 9 UrhG“ und wurde im Jahr 2015 von der Universität Bochum als Dissertation angenommen. Auf 519 Seiten, untergliedert in 7 Kapitel (§ 1 - § 7) untersucht Oehler wie sich die Gesamtheit von Werken, die einem im Rechtsverkehr als einheitliches Produkt begegnen, in das System des gegenwärtigen Urheberrechts einfügen. Als Anknüpfungspunkt dient die Tatsache, dass komplexe Werke wie Filme, Computerspiele, Software oder Open-Source-Produkte von vielen Urhebern geschaffen werden, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen jedoch lediglich punktuell im deutschen und europäischen Urheberrecht geregelt sind. Das Werk versteht sich als Grundlagenarbeit, das – mit hoher Praxisrelevanz – viele der auftretenden Probleme im geltenden Recht untersucht, neue Ansätze entwickelt und Vorschläge für künftige Regelungen unterbreitet. Das Werk beginnt mit einer Einleitung (§ 1), in der zunächst eine (A.) Einführung in die Thematik stattfindet, bevor anschließend der (B.) Gegenstand der Untersuchung und der (C.) Gang der Untersuchung dargestellt werden. Das sich daran anschließende und im Werk umfangreichste Kapitel (§ 2) befasst sich mit dem Werk, der Werkeinheit und dem Schutzumfang. Oehler erläutert darin nicht nur die (A.) Bedeutung des Werkbegriffes abstrakt, sondern stellt diesen auch anhand von drei fiktiven Fällen dar (S. 32 f.), um dem Leser die zu untersuchenden Fragen des Werkbegriffs anzudeuten. Nach der Darstellung der (B.) Entwicklung und der (C.) Gesetzestechnik des urheberrechtlichen Werkbegriffs, widmet sich das Werk der (D.) Konkretisierung des Schutzgegenstandes, bevor es im nachfolgenden Abschnitt der Frage nach einem (E.) einheitlichen Werkbegriff nachgeht. Hierbei setzt sich Oehler zunächst mit der (I.) graduellen Betrachtung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Schöpfungshöhe) auseinander und untersucht sodann unter der Überschrift (II.) „Vorkommen des Werkbegriffes und seine Funktionen“, ob der Werkbegriff durchgehend einheitlich in den diversen Normen des deutschen Urheberrechtsgesetzes verwendet wird. Anschließend werden (III.) normative Vorgaben außerhalb des UrhG aufgezeigt, worunter zum einen das (1.) Europäische Sekundärrecht mit seinen Richtlinien fällt, die das Urheberrecht stark beeinflussen, wie z.B. die Computerprogramm-Richtlinie (S. 83 f), die Schutzdauer-Richtlinie (S. 85 ff.) oder die InfoSoc-Richtlinie (S. 92 ff.). Aber auch die (2.) revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und (3.) andere Schutzrechte, wie das Designgesetz (S. 101 ff.) oder das Patent- und Gebrauchsmusterrecht (S. 105 ff.), werden dargestellt. Im nachfolgenden Abschnitt (F. „Funktionen des Werkbegriffs und Anknüpfungspunkt“) setzt sich Oehler sodann mit der Frage auseinander, ob der Begriff an das Werk oder an die Leistung anknüpft (S. 115 ff.) und zeigt anschließend kurz auf, wie die Werkeigenschaft eigentlich zu ermitteln ist, da das Gesetz keine Prüfungsreihenfolge vorgibt. Die Prüfung wird jedoch wesentlich von der (G.) „Zuordnung zu einer Werkart“ geprägt, da von dieser Zuordnung u.a. der Prüfungsmaßstab abhängt, der an die Schöpfungshöhe zu stellen ist. Oehler setzt sich dabei mit der persönlichen Schöpfung (S. 120 ff.), dem geistigen Gehalt (S. 124 f.) sowie der Schöpfung (Individualität, S. 126 ff.) auseinander, in dessen Darstellung er zunächst darauf hinweist, dass die Schöpfung vielfach mit der Individualität gleichgesetzt wird, wenngleich das Gesetz lediglich von Schöpfung spricht. Um zu ermitteln, ob überhaupt eine Schöpfung vorliegt, wendet der Bundesgerichtshof drei Schritte an, die von Oehler genauer betrachtet werden. Das Kapitel (§ 2) schließt mit einer Zusammenfassung, in der die gewonnenen Erkenntnisse, auch im Hinblick auf die Bedeutung für komplexe Werke, dargestellt werden. Das nachfolgende Kapitel § 3 widmet sich dem Rechtsverkehr und den Verfügungen im Urheberrecht. Es beginnt mit einer (A.) Einleitung und befasst sich sodann mit der (B.) schlichten Gestattung, dem Einräumen und dem Übertragen von Nutzungsrechten sowie der (C.) „Dinglichkeit“ und „Abstraktheit“ der Übertragung. Im anschließenden Abschnitt über die (D.) Geltung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips im Urheberrecht wird der Meinungsstand zur Geltung auf der ersten Stufe ausführlich und anschaulich dargestellt. Das Werk positioniert zunächst die Stimmen aus der Literatur (S. 220 ff.) und widmet sich dann der Position der Rechtsprechung unter Darstellung konkreter Fallbeispiele (S. 228 ff, z.B. die BGH-Entscheidung M2Trade aus dem Jahr 2012 auf S. 233 f.). Die gewonnen Erkenntnisse werden anschließend nicht lediglich zusammengefasst, sondern kritisch betrachtet. Diese anschauliche Darstellung und Auseinandersetzung mit den Ansichten der Literatur und der Rechtsprechung erfolgt sodann auch für den Sukzessionsschutz (zweite Stufe), der an § 33 UrhG anknüpft, in dessen Rahmen jedoch Uneinigkeit darüber besteht, ob Nutzungsrechte zeitlich späterer Stufe auch dann bestehen bleiben, wenn das Recht des Lizenzgebers aus anderen Gründen entfällt. Das Werk widmet sich weiteren Folgeproblemen (S. 244 ff.), die sich in der Auswertungskette ergeben können. Nach einem kurzen (E.) Exkurs zu den Rechteketten in der Insolvenz geht Oehler in diesem Kapitel abschließend noch der Frage nach einem (F.) Gutgläubigen Erwerb der Nutzungsbefugnis nach. Das nächste Kapitel (§ 4) behandelt die Miturheberschaft (§ 8 UrhG). Nach einer (A.) Einführung setzt sich Oehler ausführlich mit der (B.) Tatbestands- und der (C.) Rechtsfolgenseite auseinander. Diesem übersichtlichen Aufbau folgt auch Kapitel 5, das sich mit der Werkverbindung nach § 9 UrhG befasst (A. Regelungszweck, B. Tatbestand, C. Rechtsfolgenseite, D. Fazit). Oehler geht hierbei der Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschrift, sowohl für komplexe Werke als auch für die Bestandteile des komplexen Werkes, nach und untersucht die Werkverbindungen als Institut insgesamt. Kapitel 6 befasst sich sodann – als nach Kapitel 2 zweitumfangreichstes Kapitel – mit Computerspielen. Diese werden auch als interaktive Filmwerke oder Multimediawerke bezeichnet. Sie sind jedoch mehr als lediglich Computerprogramme i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69a ff. UrhG und verdienen daher besonderere Beachtung. Da sie in der „juristischen Literatur – verglichen mit dem Filmrecht – noch nicht umfangreich erforscht sind“ (S. 387), stellt Oehler zunächst die (A.) Rechtstatsachen über die Inhalte und die Entstehung von Computerspielen vor, um anschließend auf den (B.) Schutz der Komponenten einzugehen. Bei der in diesem Abschnitt dargestellten Einzelfälle wurde auf die US-amerikanische Rechtsprechung zurückgegriffen (z.B. Tetris Holding vs. Xio Interactive, Inc. auf S. 409 ff oder Karate Champ vs. World Karate Championship auf S. 418 ff.), da es in diesem Bereich kaum veröffentlichte Entscheidungen aus Deutschland gibt (mit Ausnahme der „Puckman“-Entscheidung des OLG Hamburg, S. 421 ff.). Anschließend widmet sich Oehler dem (C.) Schutz der Gesamtheit, bevor er in dem Abschnitt über die (D.) Urheberschaft an der Gesamtheit und den Computerspielkomponenten zunächst eine Differenzierung nach den typisierten Beiträgen der funktional unterschiedlich tätigen Urhebergruppen (z.B. Grafiker oder Level-Designer) vornimmt und untersucht, für welche Werkart sie jeweils als Urheber in Betracht kommen. Die unterschiedlichen Bestandteile aus verschiedenen Werkkategorien ziehen zudem Konkurrenzfragen nach sich, denen sich Oehler im nachfolgenden Abschnitt (E.) „Anwendbarkeit von Vorschriften wegen der „Doppelnatur“ von Computerspielen?“ widmet. Hierin geht er Fragen über die (I) Anwendung filmrechtlicher Vorschriften (§§ 88 ff. UrhG), der (II.) Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG (Privatkopie) und den (III) Regeln über technische Schutzmaßnahmen der §§ 95a ff. UrhG nach. Das Kapitel schließt mit einem (F.) Fazit zu Computerspielen als komplexe Werke. Im letzten Kapitel (§ 7) fasst Oehler die gewonnenen Erkenntnisse (aufgeteilt zum A. Werkbegriff, B. Rechtsverkehr, C. Miturheberschaft und D. Werkverbindung) zusammen und stellt die Ergebnisse seiner Untersuchung abschließend dar. In der Gesamtbetrachtung bietet das Werk dem Leser eine sehr anschauliche Auseinandersetzung mit Problemen, denen komplexe Werke im Urheberrecht begegnen. Sprache und Stil sind – auch für Neulinge auf diesem Gebiet – verständlich, der Aufbau gut strukturiert. Jedes Kapitel führt den Leser in die jeweilige Thematik ein und schließt mit einem umfassenden Fazit ab. Das Werk stellt zudem nicht lediglich Ansichten aus der Literatur und Rechtsprechung dar, sondern setzt sich mit diesen stets kritisch auseinander und hebt dabei auch die eigene Auffassung hervor (siehe z.B. auf S. 45 ff. zur Lehre vom Doppelcharakter oder S. 59 ff. zur Ansicht der Rechtsprechung zur Gestaltungshöhe/Stufenregelung beim einheitlichen Werkbegriff). Neben insgesamt 14 Abbildungen, z.B. zu den Rechtsbeziehungen (Abbildung 3 auf S. 198) oder zu den Werken in Computerspielen (Abbildung 4 auf S. 390), findet sich nach dem Literaturverzeichnis auch eine anschauliche Übersicht über den Richtlinienunterbau (S. 515 ff.). Da sich das Werk mit einer speziellen Thematik im Urheberrecht sehr ausführlich befasst und diese grundlegend untersucht, ist es für die alltägliche und schnelle praktische Arbeit weniger geeignet. Zu einem Preis von 129,00 EUR ist es zudem nicht gerade günstig. Wer sich jedoch einmal tiefergehend mit diesem interessanten Problemfeld auseinandersetzen und es auch von wissenschaftlicher Seite erfassen und aufarbeiten möchte, für den ist dieses Werk durchaus zu empfehlen.

Das Werk aus der Schriftenreihe des Archivs für Urheber-und Medienrecht, Band 277 trägt den Titelzusatz „Zugleich ein Beitrag zur Auslegung der §§ 8 und 9 UrhG“ und wurde im Jahr 2015 von der Universität Bochum als Dissertation angenommen. Auf 519 Seiten, untergliedert in 7 Kapitel (§ 1 - § 7) untersucht Oehler wie sich die Gesamtheit von Werken, die einem im Rechtsverkehr als einheitliches Produkt begegnen, in das System des gegenwärtigen Urheberrechts einfügen. Als Anknüpfungspunkt dient die Tatsache, dass komplexe Werke wie Filme, Computerspiele, Software oder Open-Source-Produkte von vielen Urhebern geschaffen werden, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen jedoch lediglich punktuell im deutschen und europäischen Urheberrecht geregelt sind. Das Werk versteht sich als Grundlagenarbeit, das – mit hoher Praxisrelevanz – viele der auftretenden Probleme im geltenden Recht untersucht, neue Ansätze entwickelt und Vorschläge für künftige Regelungen unterbreitet.

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03.11.2019
5
06.04.2019

Das Werk beginnt mit einer Einleitung (§ 1), in der zunächst eine (A.) Einführung in die Thematik stattfindet, bevor anschließend der (B.) Gegenstand der Untersuchung und der (C.) Gang der Untersuchung dargestellt werden. Das sich daran anschließende und im Werk umfangreichste Kapitel (§ 2) befasst sich mit dem Werk, der Werkeinheit und dem Schutzumfang. Oehler erläutert darin nicht nur die (A.) Bedeutung des Werkbegriffes abstrakt, sondern stellt diesen auch anhand von drei fiktiven Fällen dar (S. 32 f.), um dem Leser die zu untersuchenden Fragen des Werkbegriffs anzudeuten. Nach der Darstellung der (B.) Entwicklung und der (C.) Gesetzestechnik des urheberrechtlichen Werkbegriffs, widmet sich das Werk der (D.) Konkretisierung des Schutzgegenstandes, bevor es im nachfolgenden Abschnitt der Frage nach einem (E.) einheitlichen Werkbegriff nachgeht. Hierbei setzt sich Oehler zunächst mit der (I.) graduellen Betrachtung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Schöpfungshöhe) auseinander und untersucht sodann unter der Überschrift (II.) „Vorkommen des Werkbegriffes und seine Funktionen“, ob der Werkbegriff durchgehend einheitlich in den diversen Normen des deutschen Urheberrechtsgesetzes verwendet wird. Anschließend werden (III.) normative Vorgaben außerhalb des UrhG aufgezeigt, worunter zum einen das (1.) Europäische Sekundärrecht mit seinen Richtlinien fällt, die das Urheberrecht stark beeinflussen, wie z.B. die Computerprogramm-Richtlinie (S. 83 f), die Schutzdauer-Richtlinie (S. 85 ff.) oder die InfoSoc-Richtlinie (S. 92 ff.). Aber auch die (2.) revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) und (3.) andere Schutzrechte, wie das Designgesetz (S. 101 ff.) oder das Patent- und Gebrauchsmusterrecht (S. 105 ff.), werden dargestellt.

Im nachfolgenden Abschnitt (F. „Funktionen des Werkbegriffs und Anknüpfungspunkt“) setzt sich Oehler sodann mit der Frage auseinander, ob der Begriff an das Werk oder an die Leistung anknüpft (S. 115 ff.) und zeigt anschließend kurz auf, wie die Werkeigenschaft eigentlich zu ermitteln ist, da das Gesetz keine Prüfungsreihenfolge vorgibt. Die Prüfung wird jedoch wesentlich von der (G.) „Zuordnung zu einer Werkart“ geprägt, da von dieser Zuordnung u.a. der Prüfungsmaßstab abhängt, der an die Schöpfungshöhe zu stellen ist. Oehler setzt sich dabei mit der persönlichen Schöpfung (S. 120 ff.), dem geistigen Gehalt (S. 124 f.) sowie der Schöpfung (Individualität, S. 126 ff.) auseinander, in dessen Darstellung er zunächst darauf hinweist, dass die Schöpfung vielfach mit der Individualität gleichgesetzt wird, wenngleich das Gesetz lediglich von Schöpfung spricht. Um zu ermitteln, ob überhaupt eine Schöpfung vorliegt, wendet der Bundesgerichtshof drei Schritte an, die von Oehler genauer betrachtet werden. Das Kapitel (§ 2) schließt mit einer Zusammenfassung, in der die gewonnenen Erkenntnisse, auch im Hinblick auf die Bedeutung für komplexe Werke, dargestellt werden.

Das nachfolgende Kapitel § 3 widmet sich dem Rechtsverkehr und den Verfügungen im Urheberrecht. Es beginnt mit einer (A.) Einleitung und befasst sich sodann mit der (B.) schlichten Gestattung, dem Einräumen und dem Übertragen von Nutzungsrechten sowie der (C.) „Dinglichkeit“ und „Abstraktheit“ der Übertragung. Im anschließenden Abschnitt über die (D.) Geltung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips im Urheberrecht wird der Meinungsstand zur Geltung auf der ersten Stufe ausführlich und anschaulich dargestellt. Das Werk positioniert zunächst die Stimmen aus der Literatur (S. 220 ff.) und widmet sich dann der Position der Rechtsprechung unter Darstellung konkreter Fallbeispiele (S. 228 ff, z.B. die BGH-Entscheidung M2Trade aus dem Jahr 2012 auf S. 233 f.). Die gewonnen Erkenntnisse werden anschließend nicht lediglich zusammengefasst, sondern kritisch betrachtet. Diese anschauliche Darstellung und Auseinandersetzung mit den Ansichten der Literatur und der Rechtsprechung erfolgt sodann auch für den Sukzessionsschutz (zweite Stufe), der an § 33 UrhG anknüpft, in dessen Rahmen jedoch Uneinigkeit darüber besteht, ob Nutzungsrechte zeitlich späterer Stufe auch dann bestehen bleiben, wenn das Recht des Lizenzgebers aus anderen Gründen entfällt. Das Werk widmet sich weiteren Folgeproblemen (S. 244 ff.), die sich in der Auswertungskette ergeben können. Nach einem kurzen (E.) Exkurs zu den Rechteketten in der Insolvenz geht Oehler in diesem Kapitel abschließend noch der Frage nach einem (F.) Gutgläubigen Erwerb der Nutzungsbefugnis nach.

Das nächste Kapitel (§ 4) behandelt die Miturheberschaft (§ 8 UrhG). Nach einer (A.) Einführung setzt sich Oehler ausführlich mit der (B.) Tatbestands- und der (C.) Rechtsfolgenseite auseinander. Diesem übersichtlichen Aufbau folgt auch Kapitel 5, das sich mit der Werkverbindung nach § 9 UrhG befasst (A. Regelungszweck, B. Tatbestand, C. Rechtsfolgenseite, D. Fazit). Oehler geht hierbei der Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschrift, sowohl für komplexe Werke als auch für die Bestandteile des komplexen Werkes, nach und untersucht die Werkverbindungen als Institut insgesamt. Kapitel 6 befasst sich sodann – als nach Kapitel 2 zweitumfangreichstes Kapitel – mit Computerspielen. Diese werden auch als interaktive Filmwerke oder Multimediawerke bezeichnet. Sie sind jedoch mehr als lediglich Computerprogramme i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69a ff. UrhG und verdienen daher besonderere Beachtung. Da sie in der „juristischen Literatur – verglichen mit dem Filmrecht – noch nicht umfangreich erforscht sind“ (S. 387), stellt Oehler zunächst die (A.) Rechtstatsachen über die Inhalte und die Entstehung von Computerspielen vor, um anschließend auf den (B.) Schutz der Komponenten einzugehen. Bei der in diesem Abschnitt dargestellten Einzelfälle wurde auf die US-amerikanische Rechtsprechung zurückgegriffen (z.B. Tetris Holding vs. Xio Interactive, Inc. auf S. 409 ff oder Karate Champ vs. World Karate Championship auf S. 418 ff.), da es in diesem Bereich kaum veröffentlichte Entscheidungen aus Deutschland gibt (mit Ausnahme der „Puckman“-Entscheidung des OLG Hamburg, S. 421 ff.). Anschließend widmet sich Oehler dem (C.) Schutz der Gesamtheit, bevor er in dem Abschnitt über die (D.) Urheberschaft an der Gesamtheit und den Computerspielkomponenten zunächst eine Differenzierung nach den typisierten Beiträgen der funktional unterschiedlich tätigen Urhebergruppen (z.B. Grafiker oder Level-Designer) vornimmt und untersucht, für welche Werkart sie jeweils als Urheber in Betracht kommen. Die unterschiedlichen Bestandteile aus verschiedenen Werkkategorien ziehen zudem Konkurrenzfragen nach sich, denen sich Oehler im nachfolgenden Abschnitt (E.) „Anwendbarkeit von Vorschriften wegen der „Doppelnatur“ von Computerspielen?“ widmet. Hierin geht er Fragen über die (I) Anwendung filmrechtlicher Vorschriften (§§ 88 ff. UrhG), der (II.) Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG (Privatkopie) und den (III) Regeln über technische Schutzmaßnahmen der §§ 95a ff. UrhG nach. Das Kapitel schließt mit einem (F.) Fazit zu Computerspielen als komplexe Werke. Im letzten Kapitel (§ 7) fasst Oehler die gewonnenen Erkenntnisse (aufgeteilt zum A. Werkbegriff, B. Rechtsverkehr, C. Miturheberschaft und D. Werkverbindung) zusammen und stellt die Ergebnisse seiner Untersuchung abschließend dar.

In der Gesamtbetrachtung bietet das Werk dem Leser eine sehr anschauliche Auseinandersetzung mit Problemen, denen komplexe Werke im Urheberrecht begegnen. Sprache und Stil sind – auch für Neulinge auf diesem Gebiet – verständlich, der Aufbau gut strukturiert. Jedes Kapitel führt den Leser in die jeweilige Thematik ein und schließt mit einem umfassenden Fazit ab. Das Werk stellt zudem nicht lediglich Ansichten aus der Literatur und Rechtsprechung dar, sondern setzt sich mit diesen stets kritisch auseinander und hebt dabei auch die eigene Auffassung hervor (siehe z.B. auf S. 45 ff. zur Lehre vom Doppelcharakter oder S. 59 ff. zur Ansicht der Rechtsprechung zur Gestaltungshöhe/Stufenregelung beim einheitlichen Werkbegriff). Neben insgesamt 14 Abbildungen, z.B. zu den Rechtsbeziehungen (Abbildung 3 auf S. 198) oder zu den Werken in Computerspielen (Abbildung 4 auf S. 390), findet sich nach dem Literaturverzeichnis auch eine anschauliche Übersicht über den Richtlinienunterbau (S. 515 ff.). Da sich das Werk mit einer speziellen Thematik im Urheberrecht sehr ausführlich befasst und diese grundlegend untersucht, ist es für die alltägliche und schnelle praktische Arbeit weniger geeignet. Zu einem Preis von 129,00 EUR ist es zudem nicht gerade günstig. Wer sich jedoch einmal tiefergehend mit diesem interessanten Problemfeld auseinandersetzen und es auch von wissenschaftlicher Seite erfassen und aufarbeiten möchte, für den ist dieses Werk durchaus zu empfehlen.

geschrieben am 11.08.2017 | 1358 Wörter | 8371 Zeichen

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