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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung Es geht mir selten so, dass ich bei der Lektüre eines juristischen Buches Lust bekomme, es tatsächlich sofort von vorne bis hinten zu lesen, aber dieses Werk hat den entsprechenden Impuls gesetzt. Natürlich führt das nicht dazu, dass ich über das Buch nunmehr eine reine Lobeshymne ausschütten kann, aber – das als Fazit vorweg – der Gesamteindruck ist wirklich gut und die Lektüre macht Spaß, sowohl wenn man sich überhaupt mit dem Gedanken befasst, in die strafrechtliche Praxis einzusteigen, aber erst recht, wenn man sich schon mitten in selbiger befindet. Letzteres ist für den Qualitätsnachweis eines Werks wirklich wichtig, denn der erfahrene Praktiker braucht stets neue Impulse und Selbstreflexion, um nicht in starren Mustern zu verharren. Das bedeutet nicht, in seinen Ansichten nur bestätigt oder ausschließlich widerlegt zu werden, aber so mancher kritische Ansatz ist für jeden Rechtsanwender in diesem Buch zu finden. Zunächst kurz zum Inhalt: das einleitende Kapitel thematisiert das Mandat des Strafverteidigers, sodann folgen die großen und danach die speziellen Teile des Strafverfahrens, in denen sich der Strafverteidiger betätigen muss: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel, Strafbefehlsverfahren. Was macht das Buch besonders? Zum einen die lebendige Sprache der Autoren, die leider manchmal ins Polemische abgleitet (Kritik an der Auswahl von Pflichtverteidigern, S. 25/26: was ist denn die dort behauptete „hinreichende Qualifikation“ eines Verteidigers? es schadet nicht, objektiv zu bleiben, auch wenn man von einem Thema erzürnt zu sein scheint…; m.E. fehlerhafte Kritik am Zwischenverfahren, S. 201, die sich sogar durch die späteren Ausführungen selbst widerlegt, Rn. 635, 644; „Vorverurteilung“ des Mandanten durch Eröffnungsbeschluss, S. 221). Zum zweiten die praxisorientierte Darstellung der Materie, die keine Landgewinne durch theoretische Füllkapitel begehrt (an geeigneter Stelle wird auf weiterführende Literatur verwiesen, S. 171 z.B.), sondern maßgeblich die Beratungs- und Prozesssituation im Auge hat (z.B. Belehrung auf der eigenen Visitenkarte, S. 92; Handlungsanweisungen für den Anwalt, S. 112 ff., S. 147, S. 176; Generalprobe für die Hauptverhandlung, S. 275; Befragungstechnik, S. 364 u.v.m.). Zum dritten der ständig kritische Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des Gesetzgebers sowie die Justizpraxis; dieser Blick ist zwar nicht immer überzeugend, aber schult den Leser bestens für die argumentative Auseinandersetzung in der Verfahrenssituation (z.B. S. 46, Rn. 152; S. 96, Rn. 311; S. 104, Rn. 329 ff.). Schließlich das richtige Gespür für taktische Tipps, die immer wieder in die Darstellung einfließen (Umgang mit untauglicher Vernehmung durch das Gericht, S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass das Buch erfreulich arm an Druckfehlern ist und auch nur ganz wenige verbesserungswürdige Passagen enthalten sind, wenn also etwa Dinge entgegen einer klaren Gesetzesbegründung behauptet werden (S. 3, Rn. 4 sowie Rn. 1296) oder Rechtsprechung zu einem Aspekt übersehen wurde (z.B. durchaus bestehende Begründungspflicht auch für die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags, Rn. 1023) bzw. Aktuelles nicht erwähnt wurde (Akteneinsichtsrechte betreffend Daten und Unterlagen außerhalb der formalen Akte, S. 129/130; Auswirkung der Punktereform bei straßenverkehrsrechtlichen Delikten: lieber Geldstrafe / Geldauflage oder Punkte?, S. 149). Ausgewählt habe ich noch einige Stellen, die ich gerne erwähnen würde (für alle von mir im Buch als lobens- oder diskussionswürdig markierten Passagen fehlt selbst online der Platz): Sehr schön wird das Handeln des Verteidigers immer wieder auf die Wirkung nach außen „abgeklopft“: wie darf sich der Verteidiger zum Mandanten stellen? (S. 13) Was bedeutet es eigentlich, „Organ der Rechtspflege zu sein“? (S. 21) Wie geht der Verteidiger mit Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung um? (S. 57) Wie geht man mit Verspätungen um und wie kleidet man sich? (S. 287/288) Der seit Dahs bekannte „Kampf ums Recht“ (u.a. Rn. 844) wird für meinen Geschmack manchmal etwas zu intensiv betont. Insbesondere der inflationär gegebene Rat, den nicht genehm handelnden Richter mit Befangenheitsanträgen zu belegen, dürfte gut abzuwägen sein (so selbst eingeräumt in Rn. 759). Auch die in voller Wucht empfohlene Verteidigung von Jugendlichen (S. 16), dürfte nicht in jedem Fall dem Sinn des Verfahrens entsprechen: nicht umsonst werden von den mit Jugendstrafsachen betrauten Richtern Sonderkenntnisse erwartet, etwa in pädagogischer oder psychologischer Hinsicht, sodass auch der Verteidiger sein Standardrepertoire in Jugendstrafsachen durchaus anpassen können sollte (oder einmal einige Zeit zusätzlich Familiensachen bearbeiten sollte, dies schafft wertvolle Erkenntnisse für Jugendstrafverfahren…). Die Empfehlungen, wie Terminskollisionen aufzulösen sind (S. 142, S. 231), sind lesenswert, gerade weil die Vorschläge eine respektvolle Zusammenarbeit ermöglichen. Heutzutage gerne zu lesende Aufforderungen von Verteidigern, das Gericht möge mit ihrem Sekretariat Termine abstimmen, werden so elegant ad absurdum geführt. Die Einordnung des neu geschaffenen sog. „opening statements“ zu lesen, ist ein Genuss (S. 160 ff.): die Autoren machen in wenigen Absätzen klar, dass von dieser Neuerung weder dogmatisch noch inhaltlich ein Gewinn zu erwarten ist, sondern ihr vielmehr eine Verkennung der Rolle des Verteidigers innewohnt, die langfristig gesehen fatal wäre. Sehr interessant ist der Abschnitt zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu lesen (Rn. 796): hier hätte ich mir noch ein wenig mehr Ausführungen dazu gewünscht, dass der Richter eben nicht zu Wertungen Stellung nehmen muss, die ihm der Verteidiger unterstellt, sondern allein zu den tatsächlichen Umständen. Finden sich diese in der Akte, erübrigt sich sogar eine über den Hinweis darauf hinausgehende dienstliche Stellungnahme, sodass die Forderung nach einer „hinreichend konkreten“ dienstlichen Äußerungen mglw. überzogene Erwartungen weckt, die in der Praxis gar nicht eingehalten werden müssen. Mit gewissem bestätigenden Amüsement habe ich die durchaus furorbehafteten Ausführungen zum „Deal“ studiert, den die Autoren offensichtlich überhaupt nicht gutheißen, weder im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung als auch auf die dadurch verkümmernden prozessualen Fähigkeiten der Beteiligten (S. 281). Das liest sich insgesamt sehr schön, aber auch hier widerlegen sich die Autoren später selbst (S. 322), indem sie den Beweisantrag als Mittel zur „Zermürbung“ des Gerichts preisen und dazu als „Einstieg in eine für den Mandanten vorteilhafte Verständigung“: Was gilt denn nun? Ist der Deal per se schlecht oder nur dann, wenn er nicht zugunsten des Mandanten geschlossen wird? Wenn man schon ein hohes argumentatives Ross wählt und sich in die Position des Gesetzes- und Justizkritikers begibt, sollte man sich im Gesamtkontext wenigstens nicht durch opportunistische Nutzung eines angeblich zu verschmähenden prozessualen Mittels entlarven. Um auf das eingangs bereits genannte Fazit zurückzukommen: die Lektüre dieses Werks macht Spaß und lohnt sich: Seien es die zahlreichen Kritikpunkte, die man für sich selbst prüft, seien es die vielen wichtigen Tipps für die richtige Anwendung der StPO oder seien es die hilfreichen Vorschläge für die Tätigkeit des Verteidigers. Die Rechtsentwicklung im Strafverfahrensrecht wird dafür sorgen, dass auch die folgenden Auflagen viel Diskussionsstoff für die Autoren bringen. Man darf gespannt sein!

Es geht mir selten so, dass ich bei der Lektüre eines juristischen Buches Lust bekomme, es tatsächlich sofort von vorne bis hinten zu lesen, aber dieses Werk hat den entsprechenden Impuls gesetzt. Natürlich führt das nicht dazu, dass ich über das Buch nunmehr eine reine Lobeshymne ausschütten kann, aber – das als Fazit vorweg – der Gesamteindruck ist wirklich gut und die Lektüre macht Spaß, sowohl wenn man sich überhaupt mit dem Gedanken befasst, in die strafrechtliche Praxis einzusteigen, aber erst recht, wenn man sich schon mitten in selbiger befindet. Letzteres ist für den Qualitätsnachweis eines Werks wirklich wichtig, denn der erfahrene Praktiker braucht stets neue Impulse und Selbstreflexion, um nicht in starren Mustern zu verharren. Das bedeutet nicht, in seinen Ansichten nur bestätigt oder ausschließlich widerlegt zu werden, aber so mancher kritische Ansatz ist für jeden Rechtsanwender in diesem Buch zu finden.

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Zunächst kurz zum Inhalt: das einleitende Kapitel thematisiert das Mandat des Strafverteidigers, sodann folgen die großen und danach die speziellen Teile des Strafverfahrens, in denen sich der Strafverteidiger betätigen muss: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel, Strafbefehlsverfahren.

Was macht das Buch besonders? Zum einen die lebendige Sprache der Autoren, die leider manchmal ins Polemische abgleitet (Kritik an der Auswahl von Pflichtverteidigern, S. 25/26: was ist denn die dort behauptete „hinreichende Qualifikation“ eines Verteidigers? es schadet nicht, objektiv zu bleiben, auch wenn man von einem Thema erzürnt zu sein scheint…; m.E. fehlerhafte Kritik am Zwischenverfahren, S. 201, die sich sogar durch die späteren Ausführungen selbst widerlegt, Rn. 635, 644; „Vorverurteilung“ des Mandanten durch Eröffnungsbeschluss, S. 221). Zum zweiten die praxisorientierte Darstellung der Materie, die keine Landgewinne durch theoretische Füllkapitel begehrt (an geeigneter Stelle wird auf weiterführende Literatur verwiesen, S. 171 z.B.), sondern maßgeblich die Beratungs- und Prozesssituation im Auge hat (z.B. Belehrung auf der eigenen Visitenkarte, S. 92; Handlungsanweisungen für den Anwalt, S. 112 ff., S. 147, S. 176; Generalprobe für die Hauptverhandlung, S. 275; Befragungstechnik, S. 364 u.v.m.). Zum dritten der ständig kritische Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des Gesetzgebers sowie die Justizpraxis; dieser Blick ist zwar nicht immer überzeugend, aber schult den Leser bestens für die argumentative Auseinandersetzung in der Verfahrenssituation (z.B. S. 46, Rn. 152; S. 96, Rn. 311; S. 104, Rn. 329 ff.). Schließlich das richtige Gespür für taktische Tipps, die immer wieder in die Darstellung einfließen (Umgang mit untauglicher Vernehmung durch das Gericht, S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass das Buch erfreulich arm an Druckfehlern ist und auch nur ganz wenige verbesserungswürdige Passagen enthalten sind, wenn also etwa Dinge entgegen einer klaren Gesetzesbegründung behauptet werden (S. 3, Rn. 4 sowie Rn. 1296) oder Rechtsprechung zu einem Aspekt übersehen wurde (z.B. durchaus bestehende Begründungspflicht auch für die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags, Rn. 1023) bzw. Aktuelles nicht erwähnt wurde (Akteneinsichtsrechte betreffend Daten und Unterlagen außerhalb der formalen Akte, S. 129/130; Auswirkung der Punktereform bei straßenverkehrsrechtlichen Delikten: lieber Geldstrafe / Geldauflage oder Punkte?, S. 149).

Ausgewählt habe ich noch einige Stellen, die ich gerne erwähnen würde (für alle von mir im Buch als lobens- oder diskussionswürdig markierten Passagen fehlt selbst online der Platz):

Sehr schön wird das Handeln des Verteidigers immer wieder auf die Wirkung nach außen „abgeklopft“: wie darf sich der Verteidiger zum Mandanten stellen? (S. 13) Was bedeutet es eigentlich, „Organ der Rechtspflege zu sein“? (S. 21) Wie geht der Verteidiger mit Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung um? (S. 57) Wie geht man mit Verspätungen um und wie kleidet man sich? (S. 287/288)

Der seit Dahs bekannte „Kampf ums Recht“ (u.a. Rn. 844) wird für meinen Geschmack manchmal etwas zu intensiv betont. Insbesondere der inflationär gegebene Rat, den nicht genehm handelnden Richter mit Befangenheitsanträgen zu belegen, dürfte gut abzuwägen sein (so selbst eingeräumt in Rn. 759). Auch die in voller Wucht empfohlene Verteidigung von Jugendlichen (S. 16), dürfte nicht in jedem Fall dem Sinn des Verfahrens entsprechen: nicht umsonst werden von den mit Jugendstrafsachen betrauten Richtern Sonderkenntnisse erwartet, etwa in pädagogischer oder psychologischer Hinsicht, sodass auch der Verteidiger sein Standardrepertoire in Jugendstrafsachen durchaus anpassen können sollte (oder einmal einige Zeit zusätzlich Familiensachen bearbeiten sollte, dies schafft wertvolle Erkenntnisse für Jugendstrafverfahren…).

Die Empfehlungen, wie Terminskollisionen aufzulösen sind (S. 142, S. 231), sind lesenswert, gerade weil die Vorschläge eine respektvolle Zusammenarbeit ermöglichen. Heutzutage gerne zu lesende Aufforderungen von Verteidigern, das Gericht möge mit ihrem Sekretariat Termine abstimmen, werden so elegant ad absurdum geführt.

Die Einordnung des neu geschaffenen sog. „opening statements“ zu lesen, ist ein Genuss (S. 160 ff.): die Autoren machen in wenigen Absätzen klar, dass von dieser Neuerung weder dogmatisch noch inhaltlich ein Gewinn zu erwarten ist, sondern ihr vielmehr eine Verkennung der Rolle des Verteidigers innewohnt, die langfristig gesehen fatal wäre.

Sehr interessant ist der Abschnitt zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu lesen (Rn. 796): hier hätte ich mir noch ein wenig mehr Ausführungen dazu gewünscht, dass der Richter eben nicht zu Wertungen Stellung nehmen muss, die ihm der Verteidiger unterstellt, sondern allein zu den tatsächlichen Umständen. Finden sich diese in der Akte, erübrigt sich sogar eine über den Hinweis darauf hinausgehende dienstliche Stellungnahme, sodass die Forderung nach einer „hinreichend konkreten“ dienstlichen Äußerungen mglw. überzogene Erwartungen weckt, die in der Praxis gar nicht eingehalten werden müssen.

Mit gewissem bestätigenden Amüsement habe ich die durchaus furorbehafteten Ausführungen zum „Deal“ studiert, den die Autoren offensichtlich überhaupt nicht gutheißen, weder im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung als auch auf die dadurch verkümmernden prozessualen Fähigkeiten der Beteiligten (S. 281). Das liest sich insgesamt sehr schön, aber auch hier widerlegen sich die Autoren später selbst (S. 322), indem sie den Beweisantrag als Mittel zur „Zermürbung“ des Gerichts preisen und dazu als „Einstieg in eine für den Mandanten vorteilhafte Verständigung“: Was gilt denn nun? Ist der Deal per se schlecht oder nur dann, wenn er nicht zugunsten des Mandanten geschlossen wird? Wenn man schon ein hohes argumentatives Ross wählt und sich in die Position des Gesetzes- und Justizkritikers begibt, sollte man sich im Gesamtkontext wenigstens nicht durch opportunistische Nutzung eines angeblich zu verschmähenden prozessualen Mittels entlarven.

Um auf das eingangs bereits genannte Fazit zurückzukommen: die Lektüre dieses Werks macht Spaß und lohnt sich: Seien es die zahlreichen Kritikpunkte, die man für sich selbst prüft, seien es die vielen wichtigen Tipps für die richtige Anwendung der StPO oder seien es die hilfreichen Vorschläge für die Tätigkeit des Verteidigers. Die Rechtsentwicklung im Strafverfahrensrecht wird dafür sorgen, dass auch die folgenden Auflagen viel Diskussionsstoff für die Autoren bringen. Man darf gespannt sein!

geschrieben am 15.12.2019 | 1058 Wörter | 6482 Zeichen

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