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Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht Nachdem unter der FederfĂŒhrung von Ferner schon in frĂŒheren Jahren HandbĂŒcher und Kommentare zum Verkehrsrecht erschienen sind, firmiert dieser nun gemeinsam mit Bachmaier und MĂŒller als Herausgeber des neuen Fachanwaltskommentars Verkehrsrecht, der die Reihe des Luchterhand-Verlages ergĂ€nzt. Knapp 2700 Seiten standen den Autoren, die aus allen Bereichen der Praxis stammen, zur VerfĂŒgung. Die Gestaltung des Kommentars ist angemessen, sowohl was die textliche als auch die graphische Seite angeht. Der Fließtext ist gut untergliedert, zum Teil finden sich, sofern es sich um eine echte Kommentierung handelt, InhaltsĂŒbersichten und die amtliche BegrĂŒndung der Norm. Die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aber, warum auch immer bei einem so umfassenden Werk, in den Text integriert, ein eindeutiger Malus fĂŒr die LesequalitĂ€t. Tabellarische EinschĂŒbe finden sich oft, ebenso vereinzelte Schaubilder und Abbildungen. Die kommentierten Sachgebiete umfassen das „Zivilrecht“, dazu unten mehr, das Verwaltungsrecht mit FeV, FZV, StVO, StVZO und in AuszĂŒgen die VwGO sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht / Strafrecht (man beachte die Reihenfolge!) mit OWiG, StVG, StGB, StPO und PflVersG jeweils in AuszĂŒgen. ZunĂ€chst zum „Zivilrecht“. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei diesem Teilbereich des Werks nicht um eine Kommentierung, sondern um ein verkehrsrechtliches Lehr- oder Handbuch. Diese Kritik richtet sich beileibe nicht gegen die richtige und zum Teil sehr instruktive Darstellung der auch einschlĂ€gig anderweitig tĂ€tigen Autoren (Bachmaier z.B. mit dem Rechtshandbuch Autokauf im Beck-Verlag), sondern nur gegen die Aufmachung und den Umfang. Das Zivilrecht nĂ€mlich erhĂ€lt inklusive Versicherungsrecht, Regressfragen und Auslandsunfallregulierung gerade einmal ein knappes Zehntel des Buchumfangs zugesprochen, was angesichts der praktischen Wirklichkeit ein deutliches MissverhĂ€ltnis darstellt. Man kann dem Werk dabei zugute halten, dass innerhalb der dem Verwaltungsrecht zugeordneten StVO auch einige zivilrechtliche Haftungsfragen behandelt werden, aber ansonsten ist das zivilrechtliche Angebot im Umfang noch ausbaufĂ€hig fĂŒr einen „Fachanwaltskommentar“. Dies zeigt sich zudem im Vergleich mit anderen Werken der Reihe: Der von Schmid zum Mietrecht herausgegebene Kommentar ist ein reicher Quell an auch raren Fundstellen und bietet, paragraphenspezifisch zugeordnet, nahezu zu jedem kleinsten Detailproblem eine Meinung. Dass die Autoren dies vom Umfang her hier gar nicht leisten können und man deshalb im zivilrechtlichen Bereich mit Sicherheit auf weitere Quellen angewiesen sein wird, z.B. auf das unten besprochene Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, ist kaum zu vermeiden. Überraschend ist aber, dass bei den Unfallfolgen zwar Kapitel zu Fahrzeugschaden, Personenschaden und sonstigen SchĂ€den vorhanden sind, es aber an einer Thematisierung des Erwerbsschadens oder sogar der Mietwagenkosten gĂ€nzlich fehlt. Die Konzeption als Kommentar fĂŒhrt zu der Erwartung, zielgerichtet zu einer Norm und ggf. dann anhand von Querverweisen in der Kommentierung zu einem Sachproblem Auskunft zu erhalten. Hier aber ist das Zivilrecht in Themenkapitel unterteilt, sodass man eben keine reine Kommentierung zu § 249 BGB oder zu § 17 StVG erhĂ€lt, sondern innerhalb einer Handbuchstruktur mit gĂ€nzlich anderem Aufbau Informationen zu einzelnen Vorschriften suchen muss. Leider fehlen zudem innerhalb der zivilrechtlichen Beschreibungen Querverweise, z.B. werden zu den Haftungsquoten bei bestimmten Unfallsituationen die dabei relevanten StVO-Normen nicht immer explizit genannt auf die passende StVO-Kommentierung hinten im Werk verwiesen, ist eine weitere Unbequemlichkeit fĂŒr den Leser. Insofern wĂ€re fĂŒr den Nutzer wohl eine einheitliche Kommentierung zur StVO wesentlich pragmatischer gewesen. Im internen Inhaltsverzeichnis hat man auf Seitenangaben verzichtet, sodass man sich mit Buchstaben und jeweils von 1 wieder beginnenden Randnummern blĂ€tternd vor- und rĂŒckwĂ€rts bewegen muss, was die Handhabbarkeit des Buches unnötig erschwert. Hingegen ist das Verwaltungsrecht das HerzstĂŒck dieses Kommentars. Alleine die AusfĂŒhrungen zu FeV und FZV umfassen gut 500 Seiten, die zur StVO weitere knapp 1000 Seiten. Hier verdient die Verzahnung der Rechtsgebiete Lob, wenn z.B. in § 3 StVO und § 4 StVO die Ermittlung von Geschwindigkeit und Abstand technisch und rechtlich abgehandelt und auf straf- und bußgeldrechtliche Besonderheiten hingewiesen wird, ebenso wie erwĂ€hnt die zivilrechtlichen Haftungsfragen Gegenstand der StVO-Kommentierung sind. Kleinigkeiten findet man natĂŒrlich auch in diesem Bereich, allerdings erst, wenn man sich mit einer Norm intensiv auseinandersetzt. Dort sollten in einer Folgeauflage noch Zitierungen geschĂ€rft werden: z.B. werden Urteilsbestandteile wortwörtlich ĂŒbernommen, ohne dass sofort dahinter die Zitierung des Urteils erfolgt, so in § 9 StVO, oder Fundstellen sind falsch (diverse, was aber auch in anderen Kommentaren vorkommt). Hier wĂ€re aber wohl eher das Lektorat gefragt. Ob die StVZO wirklich in dieser AusfĂŒhrlichkeit kommentiert werden muss, mag dahingestellt bleiben, ist aber angesichts des offensichtlichen Schwerpunkts des Werks akzeptabel. Der Annex zur VwGO gefĂ€llt in der Kompaktheit ebenfalls. Ebenfalls erfreulich ist es, dass man mit dem Kommentar nahezu das gesamte OWiG kommentiert bekommt. Leider sind gerade bei den Rechtsbeschwerdevorschriften Zusammenfassungen erfolgt, die man lieber en detail gelesen hĂ€tte, aber das macht den Bußgeldbereich insgesamt nicht weniger wertvoll. Erfreulich sind vor allem die genauen AusfĂŒhrungen zur Höhe der Geldbuße, die beispielreichen ErlĂ€uterung zu Tateinheit und Tatmehrheit sowie zur Unterbrechung der VerfolgungsverjĂ€hrung, wenngleich man sich hier wesentlich mehr Rechtsprechungshinweise gewĂŒnscht hĂ€tte. Dass die Lichtbildidentifikation erst in § 71 OWiG behandelt wird, kann man dem Autor auch nicht wirklich vorwerfen, da es keinen wirklich passenden Paragraphen hierfĂŒr gibt. Die Regelungen zur Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sind der Bedeutung in der Judikatur entsprechend ebenfalls ausfĂŒhrlich gehalten. Kritikpunkte im Straf- und Ordnungswidrigkeitenbereich sind aber leider auch zu finden. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis z.B. setzt sich ĂŒberhaupt nicht mit der „öffentlichen Straße“ auseinander und nachdem das StVG nur in AuszĂŒgen enthalten ist, kann man nicht wie anderenorts auf die ErlĂ€uterungen in § 1 oder 2 StVG verweisen. Im Bereich des Fahrverbots wird die Systematik des Absehens vom Fahrverbot nicht wirklich erlĂ€utert, sondern nur eine Aneinanderreihung von Beispielen geboten; das wird in etlichen HandbĂŒchern besser gelöst. Ebenfalls hĂ€tte man sich von einem Fachanwaltkommentar gewĂŒnscht, dass er sich intensiv mit der anwaltlichen Vorgehensweise zugunsten des Mandanten befasst, also welcher Sachvortrag und welche Beweiserhebung erforderlich ist, um das Absehen vom Fahrverbot vor Gericht zu erreichen oder wenigstens in der Beschwerdeinstanz die Entscheidung anzugreifen. Die als Schlusspunkt folgende Kommentierung des StGB beschrĂ€nkt sich auf die Normen § 315c und § 316 StGB. Diese sind in ordentlicher Detailliertheit abgefasst, aber zu knapp, um den Fachanwalt zufrieden zu stellen. UnverstĂ€ndlich ist aber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 und § 69a StGB nicht kommentiert ist (sic!), ebenso wenig die Unfallflucht nach § 142 StGB. Gerade in diesen Bereichen aber wird der (angehende) Fachanwalt AusfĂŒhrungen erwarten. Ebenso bedauerlich ist das Fehlen einer Kommentierung zu § 111a StPO bzw. § 153a StPO. Die StPO wird lediglich durch § 94 StPO vertreten, wo zwar in Einzelpunkten die Abgrenzung zu § 111a StPO durchgefĂŒhrt wird, aber keinerlei Hinweise auf das TĂ€tigwerden des Anwalts in dieser Hinsicht enthalten sind. Was bleibt als Fazit? Der Kommentar sollte hinsichtlich der zu kurz gekommenen Bereiche Zivilrecht und Strafrecht erheblich erweitet werden, am besten auf zwei getrennte BĂ€nde, oder es sollte eine BeschrĂ€nkung auf das öffentliche Recht erfolgen, was freilich den Fachanwaltskommentar nicht mehr als solchen bestehen lassen wĂŒrde. Die Rolle des Zivilrechts in diesem Werk ist jedenfalls (noch) unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gering. Das Strafrecht bedarf ebenfalls dringend der Komplettierung um wesentliche TĂ€tigkeitsnormen des Fachanwalts. Das „öffentliche Recht“ ist dagegen bereits in der ersten Auflage wie beschrieben gut gelungen und kann als Wissensquelle mit Nachdruck empfohlen werden.

Nachdem unter der FederfĂŒhrung von Ferner schon in frĂŒheren Jahren HandbĂŒcher und Kommentare zum Verkehrsrecht erschienen sind, firmiert dieser nun gemeinsam mit Bachmaier und MĂŒller als Herausgeber des neuen Fachanwaltskommentars Verkehrsrecht, der die Reihe des Luchterhand-Verlages ergĂ€nzt. Knapp 2700 Seiten standen den Autoren, die aus allen Bereichen der Praxis stammen, zur VerfĂŒgung.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Kommentars ist angemessen, sowohl was die textliche als auch die graphische Seite angeht. Der Fließtext ist gut untergliedert, zum Teil finden sich, sofern es sich um eine echte Kommentierung handelt, InhaltsĂŒbersichten und die amtliche BegrĂŒndung der Norm. Die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aber, warum auch immer bei einem so umfassenden Werk, in den Text integriert, ein eindeutiger Malus fĂŒr die LesequalitĂ€t. Tabellarische EinschĂŒbe finden sich oft, ebenso vereinzelte Schaubilder und Abbildungen.

Die kommentierten Sachgebiete umfassen das „Zivilrecht“, dazu unten mehr, das Verwaltungsrecht mit FeV, FZV, StVO, StVZO und in AuszĂŒgen die VwGO sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht / Strafrecht (man beachte die Reihenfolge!) mit OWiG, StVG, StGB, StPO und PflVersG jeweils in AuszĂŒgen.

ZunĂ€chst zum „Zivilrecht“. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei diesem Teilbereich des Werks nicht um eine Kommentierung, sondern um ein verkehrsrechtliches Lehr- oder Handbuch. Diese Kritik richtet sich beileibe nicht gegen die richtige und zum Teil sehr instruktive Darstellung der auch einschlĂ€gig anderweitig tĂ€tigen Autoren (Bachmaier z.B. mit dem Rechtshandbuch Autokauf im Beck-Verlag), sondern nur gegen die Aufmachung und den Umfang. Das Zivilrecht nĂ€mlich erhĂ€lt inklusive Versicherungsrecht, Regressfragen und Auslandsunfallregulierung gerade einmal ein knappes Zehntel des Buchumfangs zugesprochen, was angesichts der praktischen Wirklichkeit ein deutliches MissverhĂ€ltnis darstellt. Man kann dem Werk dabei zugute halten, dass innerhalb der dem Verwaltungsrecht zugeordneten StVO auch einige zivilrechtliche Haftungsfragen behandelt werden, aber ansonsten ist das zivilrechtliche Angebot im Umfang noch ausbaufĂ€hig fĂŒr einen „Fachanwaltskommentar“. Dies zeigt sich zudem im Vergleich mit anderen Werken der Reihe: Der von Schmid zum Mietrecht herausgegebene Kommentar ist ein reicher Quell an auch raren Fundstellen und bietet, paragraphenspezifisch zugeordnet, nahezu zu jedem kleinsten Detailproblem eine Meinung. Dass die Autoren dies vom Umfang her hier gar nicht leisten können und man deshalb im zivilrechtlichen Bereich mit Sicherheit auf weitere Quellen angewiesen sein wird, z.B. auf das unten besprochene Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, ist kaum zu vermeiden. Überraschend ist aber, dass bei den Unfallfolgen zwar Kapitel zu Fahrzeugschaden, Personenschaden und sonstigen SchĂ€den vorhanden sind, es aber an einer Thematisierung des Erwerbsschadens oder sogar der Mietwagenkosten gĂ€nzlich fehlt.

Die Konzeption als Kommentar fĂŒhrt zu der Erwartung, zielgerichtet zu einer Norm und ggf. dann anhand von Querverweisen in der Kommentierung zu einem Sachproblem Auskunft zu erhalten. Hier aber ist das Zivilrecht in Themenkapitel unterteilt, sodass man eben keine reine Kommentierung zu § 249 BGB oder zu § 17 StVG erhĂ€lt, sondern innerhalb einer Handbuchstruktur mit gĂ€nzlich anderem Aufbau Informationen zu einzelnen Vorschriften suchen muss. Leider fehlen zudem innerhalb der zivilrechtlichen Beschreibungen Querverweise, z.B. werden zu den Haftungsquoten bei bestimmten Unfallsituationen die dabei relevanten StVO-Normen nicht immer explizit genannt auf die passende StVO-Kommentierung hinten im Werk verwiesen, ist eine weitere Unbequemlichkeit fĂŒr den Leser. Insofern wĂ€re fĂŒr den Nutzer wohl eine einheitliche Kommentierung zur StVO wesentlich pragmatischer gewesen. Im internen Inhaltsverzeichnis hat man auf Seitenangaben verzichtet, sodass man sich mit Buchstaben und jeweils von 1 wieder beginnenden Randnummern blĂ€tternd vor- und rĂŒckwĂ€rts bewegen muss, was die Handhabbarkeit des Buches unnötig erschwert.

Hingegen ist das Verwaltungsrecht das HerzstĂŒck dieses Kommentars. Alleine die AusfĂŒhrungen zu FeV und FZV umfassen gut 500 Seiten, die zur StVO weitere knapp 1000 Seiten. Hier verdient die Verzahnung der Rechtsgebiete Lob, wenn z.B. in § 3 StVO und § 4 StVO die Ermittlung von Geschwindigkeit und Abstand technisch und rechtlich abgehandelt und auf straf- und bußgeldrechtliche Besonderheiten hingewiesen wird, ebenso wie erwĂ€hnt die zivilrechtlichen Haftungsfragen Gegenstand der StVO-Kommentierung sind. Kleinigkeiten findet man natĂŒrlich auch in diesem Bereich, allerdings erst, wenn man sich mit einer Norm intensiv auseinandersetzt. Dort sollten in einer Folgeauflage noch Zitierungen geschĂ€rft werden: z.B. werden Urteilsbestandteile wortwörtlich ĂŒbernommen, ohne dass sofort dahinter die Zitierung des Urteils erfolgt, so in § 9 StVO, oder Fundstellen sind falsch (diverse, was aber auch in anderen Kommentaren vorkommt). Hier wĂ€re aber wohl eher das Lektorat gefragt. Ob die StVZO wirklich in dieser AusfĂŒhrlichkeit kommentiert werden muss, mag dahingestellt bleiben, ist aber angesichts des offensichtlichen Schwerpunkts des Werks akzeptabel. Der Annex zur VwGO gefĂ€llt in der Kompaktheit ebenfalls.

Ebenfalls erfreulich ist es, dass man mit dem Kommentar nahezu das gesamte OWiG kommentiert bekommt. Leider sind gerade bei den Rechtsbeschwerdevorschriften Zusammenfassungen erfolgt, die man lieber en detail gelesen hĂ€tte, aber das macht den Bußgeldbereich insgesamt nicht weniger wertvoll. Erfreulich sind vor allem die genauen AusfĂŒhrungen zur Höhe der Geldbuße, die beispielreichen ErlĂ€uterung zu Tateinheit und Tatmehrheit sowie zur Unterbrechung der VerfolgungsverjĂ€hrung, wenngleich man sich hier wesentlich mehr Rechtsprechungshinweise gewĂŒnscht hĂ€tte.

Dass die Lichtbildidentifikation erst in § 71 OWiG behandelt wird, kann man dem Autor auch nicht wirklich vorwerfen, da es keinen wirklich passenden Paragraphen hierfĂŒr gibt. Die Regelungen zur Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sind der Bedeutung in der Judikatur entsprechend ebenfalls ausfĂŒhrlich gehalten.

Kritikpunkte im Straf- und Ordnungswidrigkeitenbereich sind aber leider auch zu finden. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis z.B. setzt sich ĂŒberhaupt nicht mit der „öffentlichen Straße“ auseinander und nachdem das StVG nur in AuszĂŒgen enthalten ist, kann man nicht wie anderenorts auf die ErlĂ€uterungen in § 1 oder 2 StVG verweisen. Im Bereich des Fahrverbots wird die Systematik des Absehens vom Fahrverbot nicht wirklich erlĂ€utert, sondern nur eine Aneinanderreihung von Beispielen geboten; das wird in etlichen HandbĂŒchern besser gelöst. Ebenfalls hĂ€tte man sich von einem Fachanwaltkommentar gewĂŒnscht, dass er sich intensiv mit der anwaltlichen Vorgehensweise zugunsten des Mandanten befasst, also welcher Sachvortrag und welche Beweiserhebung erforderlich ist, um das Absehen vom Fahrverbot vor Gericht zu erreichen oder wenigstens in der Beschwerdeinstanz die Entscheidung anzugreifen.

Die als Schlusspunkt folgende Kommentierung des StGB beschrĂ€nkt sich auf die Normen § 315c und § 316 StGB. Diese sind in ordentlicher Detailliertheit abgefasst, aber zu knapp, um den Fachanwalt zufrieden zu stellen. UnverstĂ€ndlich ist aber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 und § 69a StGB nicht kommentiert ist (sic!), ebenso wenig die Unfallflucht nach § 142 StGB. Gerade in diesen Bereichen aber wird der (angehende) Fachanwalt AusfĂŒhrungen erwarten. Ebenso bedauerlich ist das Fehlen einer Kommentierung zu § 111a StPO bzw. § 153a StPO. Die StPO wird lediglich durch § 94 StPO vertreten, wo zwar in Einzelpunkten die Abgrenzung zu § 111a StPO durchgefĂŒhrt wird, aber keinerlei Hinweise auf das TĂ€tigwerden des Anwalts in dieser Hinsicht enthalten sind.

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar sollte hinsichtlich der zu kurz gekommenen Bereiche Zivilrecht und Strafrecht erheblich erweitet werden, am besten auf zwei getrennte BĂ€nde, oder es sollte eine BeschrĂ€nkung auf das öffentliche Recht erfolgen, was freilich den Fachanwaltskommentar nicht mehr als solchen bestehen lassen wĂŒrde. Die Rolle des Zivilrechts in diesem Werk ist jedenfalls (noch) unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gering. Das Strafrecht bedarf ebenfalls dringend der Komplettierung um wesentliche TĂ€tigkeitsnormen des Fachanwalts. Das „öffentliche Recht“ ist dagegen bereits in der ersten Auflage wie beschrieben gut gelungen und kann als Wissensquelle mit Nachdruck empfohlen werden.

geschrieben am 10.07.2010 | 1163 Wörter | 7458 Zeichen

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