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AnwaltKommentar RVG


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Informationen zum Buch
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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

AnwaltKommentar RVG Der Anwaltkommentar zum Gebührenrecht ist in der Praxis bereits zu einer festen Institution geworden, die sowohl für die Erstbearbeitung eines Sachverhalts, aber ebenso als Komplementärwerk gerne herangezogen und zitiert wird. In der neuen, sechsten Auflage, die gerade einmal zwei Jahre nach der Vorauflage benötigt wurde, konnten die Autoren sich ganz auf die Einarbeitung der ergangenen Rechtsprechung konzentrieren, etwa zu Details im Familienrecht (Stichwort: Einigungsgebühr und wechselseitiger Verzicht beim Versorgungsausgleich bzw. Entstehen der Gebühr in Kindschaftssachen) oder zum § 15a RVG (Anwendung im Verhältnis Versicherungsnehmer zum Rechtsschutzversicherer). Das breit gefächerte Autorenteam wurde zudem um zwei weitere Kostenspezialisten ergänzt. Die Gestaltung des Kommentars lässt beim Leser keine Wünsche offen. Ein gut gegliederter Text mit effektiven Hervorhebungen, Checklisten, Fall- und Rechenbeispielen oder sogar Schaubildern (z.B. S 693) wird von einem umfangreichen echten Fußnotensystem ergänzt. Vollständige Abrechnungsmuster zeigen klar die Praxisorientierung des Werks auf. Die Kommentierungen selbst werden durch ein Inhaltsverzeichnis transparent gemacht. Innerhalb der Texte wird durch die Nutzung von alphabetisch sortierten Stichworten die Suche des Lesers nach für ihn wichtigen Aspekten enorm erleichtert. Zudem vermitteln Abschnitte mit Praxisempfehlungen dem Leser den nötigen Gesamtblick auf die Materie. Kleine Arbeitshilfen, etwa Übungsfälle zur Abrechnung der Umsatzsteuer (S. 1204 ff.), machen den Kommentar zusätzlich wertvoll. Die Arbeit mit dem Kommentar ist sowohl für den erfahrenen Praktiker wie auch für den Berufseinsteiger eine Erleichterung und auch Anregung. Grundprobleme des Gebührenrechts werden ebenso prägnant erläutert und Lösungswege aufgezeigt wie Detailfragen und Sonderkonstellationen. Der Begriff der „Angelegenheit“ in § 15 RVG (S. 462 ff.) wird z.B. sehr schön dargestellt, ebenso auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung in § 3a RVG (S. 190-195). Die Wertberechnung von Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren wird in Vorbemerkungen allgemein (S. 746 ff.) und dann in den passenden Normen (§§ 23, 32, 33 RVG) noch einmal gesondert erklärt. Sinnvoll sind zudem die Kommentierungen, die die gesamte mögliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufzeigen, etwa wenn er als Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand aktiv wird (§ 1 RVG, S. 99-102). Auch die konkrete Vergütung für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird in § 48 RVG höchst anschaulich geschildert und pragmatisch kommentiert, insbesondere wenn es um die Rückwirkung einer Beiordnung geht (S. 983 ff.). Ebenfalls sehr praxistauglich, sowohl für den Anwalt wie für den Rechtspfleger bzw. den Richter, sind die Ausführungen zu Erinnerung und Beschwerde, wobei gerade die formalen Voraussetzungen transparent und eingängig erfasst werden, sodass die Einlegung eines „falschen“ Rechtsbehelfs vermieden werden kann (S. 1096 ff.). Das Vergütungsverzeichnis ist gesondert kommentiert und bietet für alle Rechtsbereiche passende und hilfreiche Ausführungen. Klassiker wir die Vergütung außergerichtlicher Anwaltstätigkeit bei Verkehrsunfällen (VV 2300, S. 1408 ff.) oder der Anfall der zusätzlichen Gebühr nach VV 4141 (S. 2222 ff.) werden beispielreich und mit vielfachen Rechtsprechungsnachweisen erläutert. Einzelfragen zu immer wiederkehrenden Abrechnungsstreitigkeiten, etwa zur Anzahl der Ablichtungen (VV 7000, S. 2452 ff.), werden aufgegriffen und Lösungsansätze präsentiert. Auch neuere Rechtsprechung, etwa die des BGH zum Anfall von Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale, wird nicht nur benannt, sondern mitsamt der zugrundeliegenden Diskussion erörtert (S. 2529 f.). Als Anhang beigefügt sind u.a. Streitwertkataloge für die verschiedenen Gerichtszweige. Das Fazit ist einfach: dieser Kommentar ist sein Geld wert - jedenfalls für den nach dem RVG abrechnenden Rechtsanwalt. Die Ausführungen sind anwendungsorientiert, klar verständlich und ausgewogen, sowohl was Auffassungsunterschiede zwischen Anwaltschaft und Rechtsprechung angeht, aber auch was die Herstellung einer Gesamtübersicht zu Problemkomplexen betrifft. Eine klare Empfehlung für die tägliche Arbeit im Rechtsalltag.

Der Anwaltkommentar zum Gebührenrecht ist in der Praxis bereits zu einer festen Institution geworden, die sowohl für die Erstbearbeitung eines Sachverhalts, aber ebenso als Komplementärwerk gerne herangezogen und zitiert wird. In der neuen, sechsten Auflage, die gerade einmal zwei Jahre nach der Vorauflage benötigt wurde, konnten die Autoren sich ganz auf die Einarbeitung der ergangenen Rechtsprechung konzentrieren, etwa zu Details im Familienrecht (Stichwort: Einigungsgebühr und wechselseitiger Verzicht beim Versorgungsausgleich bzw. Entstehen der Gebühr in Kindschaftssachen) oder zum § 15a RVG (Anwendung im Verhältnis Versicherungsnehmer zum Rechtsschutzversicherer). Das breit gefächerte Autorenteam wurde zudem um zwei weitere Kostenspezialisten ergänzt.

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Die Gestaltung des Kommentars lässt beim Leser keine Wünsche offen. Ein gut gegliederter Text mit effektiven Hervorhebungen, Checklisten, Fall- und Rechenbeispielen oder sogar Schaubildern (z.B. S 693) wird von einem umfangreichen echten Fußnotensystem ergänzt. Vollständige Abrechnungsmuster zeigen klar die Praxisorientierung des Werks auf. Die Kommentierungen selbst werden durch ein Inhaltsverzeichnis transparent gemacht. Innerhalb der Texte wird durch die Nutzung von alphabetisch sortierten Stichworten die Suche des Lesers nach für ihn wichtigen Aspekten enorm erleichtert. Zudem vermitteln Abschnitte mit Praxisempfehlungen dem Leser den nötigen Gesamtblick auf die Materie. Kleine Arbeitshilfen, etwa Übungsfälle zur Abrechnung der Umsatzsteuer (S. 1204 ff.), machen den Kommentar zusätzlich wertvoll.

Die Arbeit mit dem Kommentar ist sowohl für den erfahrenen Praktiker wie auch für den Berufseinsteiger eine Erleichterung und auch Anregung. Grundprobleme des Gebührenrechts werden ebenso prägnant erläutert und Lösungswege aufgezeigt wie Detailfragen und Sonderkonstellationen. Der Begriff der „Angelegenheit“ in § 15 RVG (S. 462 ff.) wird z.B. sehr schön dargestellt, ebenso auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung in § 3a RVG (S. 190-195). Die Wertberechnung von Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren wird in Vorbemerkungen allgemein (S. 746 ff.) und dann in den passenden Normen (§§ 23, 32, 33 RVG) noch einmal gesondert erklärt. Sinnvoll sind zudem die Kommentierungen, die die gesamte mögliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufzeigen, etwa wenn er als Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand aktiv wird (§ 1 RVG, S. 99-102). Auch die konkrete Vergütung für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird in § 48 RVG höchst anschaulich geschildert und pragmatisch kommentiert, insbesondere wenn es um die Rückwirkung einer Beiordnung geht (S. 983 ff.). Ebenfalls sehr praxistauglich, sowohl für den Anwalt wie für den Rechtspfleger bzw. den Richter, sind die Ausführungen zu Erinnerung und Beschwerde, wobei gerade die formalen Voraussetzungen transparent und eingängig erfasst werden, sodass die Einlegung eines „falschen“ Rechtsbehelfs vermieden werden kann (S. 1096 ff.).

Das Vergütungsverzeichnis ist gesondert kommentiert und bietet für alle Rechtsbereiche passende und hilfreiche Ausführungen. Klassiker wir die Vergütung außergerichtlicher Anwaltstätigkeit bei Verkehrsunfällen (VV 2300, S. 1408 ff.) oder der Anfall der zusätzlichen Gebühr nach VV 4141 (S. 2222 ff.) werden beispielreich und mit vielfachen Rechtsprechungsnachweisen erläutert. Einzelfragen zu immer wiederkehrenden Abrechnungsstreitigkeiten, etwa zur Anzahl der Ablichtungen (VV 7000, S. 2452 ff.), werden aufgegriffen und Lösungsansätze präsentiert. Auch neuere Rechtsprechung, etwa die des BGH zum Anfall von Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale, wird nicht nur benannt, sondern mitsamt der zugrundeliegenden Diskussion erörtert (S. 2529 f.). Als Anhang beigefügt sind u.a. Streitwertkataloge für die verschiedenen Gerichtszweige.

Das Fazit ist einfach: dieser Kommentar ist sein Geld wert - jedenfalls für den nach dem RVG abrechnenden Rechtsanwalt. Die Ausführungen sind anwendungsorientiert, klar verständlich und ausgewogen, sowohl was Auffassungsunterschiede zwischen Anwaltschaft und Rechtsprechung angeht, aber auch was die Herstellung einer Gesamtübersicht zu Problemkomplexen betrifft. Eine klare Empfehlung für die tägliche Arbeit im Rechtsalltag.

geschrieben am 14.02.2012 | 554 Wörter | 3786 Zeichen

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