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Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung Wenn ein Kommentar, den man schon in der Erstauflage schätzen gelernt hat, nach bereits zwei Jahren in Folgeauflage erscheint, ist das sehr erfreulich. Zwar ist das Werk mit nunmehr über 3000 Seiten ein eher mächtiges Exemplar für einen Handkommentar, aber immer noch kompakt und handlich im Auftritt. Einige gesetzliche Neuregelungen können ganz aktuell in der zweiten Auflage erfasst und verarbeitet werden, dazu die durchaus zahlreich ergangene Rechtsprechung. Neu hinzugekommen ist die Kommentierung einiger europäischer Verordnungen, darunter der EuMahnVO. Die Gestaltung des Kommentars ist trotz des kleinen Schriftbildes gut gelungen, wie eigentlich alle Ausgaben der Reihe „Handkommentare“ des Nomos-Verlages. Neben dem gut untergliederten Fließtext findet der Leser Hinweise, Formulierungsvorschläge, Hervorhebungen im Text, echte Fußnoten, Aufzählungen und andere förderliche Elemente, sogar Schaubilder (S. 1657). Ein 120-seitiges (!) Stichwortverzeichnis ist ein besonders aufmerksamer Service am Leser. Dass die Kommentierung der ZPO mehr als ein Drittel des Kommentars einnimmt, ist keine Überraschung, sondern eine gesunde Gewichtung. Vorhanden sind auch tatsächlich alle Normen bis hin zur einstweiligen Verfügung, die in manchem Lehrbuch dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt. Weiterhin erläutert werden das ZVG auf beinahe 500 Seiten sowie auszugsweise das FamFG. Der neuartige, aber erfolgreiche Bestandteil der Sonderthemen ist beibehalten worden und so kann sich der Leser über Verknüpfungen zum Betreuungsrecht, zum Sozialrecht, zum Gesellschaftsrecht oder zum Immaterialgüterrecht informieren. Hinzu kommen praktische Ausführungen zum Gewaltschutzgesetz, zu den Auswirkungen des Insolvenzrechts sowie knapp zur Haftung wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung. Im Weiteren werden das Anfechtungsgesetz, zahlreiche europäische Verordnungen, Auszüge aus dem Rechtspflegergesetz und das Gerichtsvollzieherkostengesetz behandelt. Wie schon bei der Erstauflage ist auch diesmal lobend zu erwähnen, dass der Kommentar die Bandbreite der Nutzung nicht auf die Praxis beschränkt, sondern auch schon im Rahmen der juristischen Ausbildung genutzt werden kann. Gerade Referendaren kommen die pragmatischen Erläuterungen gelegen, mittels derer man sich in die spätere Praxis langsam einfinden kann, schön etwa bei den Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 ZPO, S. 53 ff.), bei möglichen Einwendungen im Klauselverfahren (§ 732 ZPO, S. 162) oder bei Zulässigkeit und Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO, S. 311 ff.). Hinzu kommen zahlreiche Unterpunkte innerhalb der Kommentierungen, die ein Gesamtverständnis für die jeweilige Norm und die Materie an sich fördern, etwa mit Hinweisen zu Kosten, Verfahrensabläufen oder zu den Rechtsfolgen von Verstößen. Persönlich zur Lektüre anraten möchte ich den Schwerpunktbeitrag zum Mietrecht (S. 1882 ff.), wo die Räumungsvollstreckung ausführlich dargestellt wird, inklusive des Berliner Modells, aber auch die Vollstreckung in Mietzinsen bei Gläubigerkonkurrenz die notwendige Beachtung findet. Insgesamt kann man diesen Handkommentar erneut mit Nachdruck empfehlen, für die Rechtspraxis ohnehin, aber gerade auch für den Ausbildungsbereich. Die Arbeit mit dem Werk ist effektiv und nachhaltig, sowohl was die kontinuierliche Lektüre aber auch die punktuelle Nachschau angeht.

Wenn ein Kommentar, den man schon in der Erstauflage schätzen gelernt hat, nach bereits zwei Jahren in Folgeauflage erscheint, ist das sehr erfreulich. Zwar ist das Werk mit nunmehr über 3000 Seiten ein eher mächtiges Exemplar für einen Handkommentar, aber immer noch kompakt und handlich im Auftritt. Einige gesetzliche Neuregelungen können ganz aktuell in der zweiten Auflage erfasst und verarbeitet werden, dazu die durchaus zahlreich ergangene Rechtsprechung. Neu hinzugekommen ist die Kommentierung einiger europäischer Verordnungen, darunter der EuMahnVO.

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Die Gestaltung des Kommentars ist trotz des kleinen Schriftbildes gut gelungen, wie eigentlich alle Ausgaben der Reihe „Handkommentare“ des Nomos-Verlages. Neben dem gut untergliederten Fließtext findet der Leser Hinweise, Formulierungsvorschläge, Hervorhebungen im Text, echte Fußnoten, Aufzählungen und andere förderliche Elemente, sogar Schaubilder (S. 1657). Ein 120-seitiges (!) Stichwortverzeichnis ist ein besonders aufmerksamer Service am Leser.

Dass die Kommentierung der ZPO mehr als ein Drittel des Kommentars einnimmt, ist keine Überraschung, sondern eine gesunde Gewichtung. Vorhanden sind auch tatsächlich alle Normen bis hin zur einstweiligen Verfügung, die in manchem Lehrbuch dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt. Weiterhin erläutert werden das ZVG auf beinahe 500 Seiten sowie auszugsweise das FamFG. Der neuartige, aber erfolgreiche Bestandteil der Sonderthemen ist beibehalten worden und so kann sich der Leser über Verknüpfungen zum Betreuungsrecht, zum Sozialrecht, zum Gesellschaftsrecht oder zum Immaterialgüterrecht informieren. Hinzu kommen praktische Ausführungen zum Gewaltschutzgesetz, zu den Auswirkungen des Insolvenzrechts sowie knapp zur Haftung wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung. Im Weiteren werden das Anfechtungsgesetz, zahlreiche europäische Verordnungen, Auszüge aus dem Rechtspflegergesetz und das Gerichtsvollzieherkostengesetz behandelt.

Wie schon bei der Erstauflage ist auch diesmal lobend zu erwähnen, dass der Kommentar die Bandbreite der Nutzung nicht auf die Praxis beschränkt, sondern auch schon im Rahmen der juristischen Ausbildung genutzt werden kann. Gerade Referendaren kommen die pragmatischen Erläuterungen gelegen, mittels derer man sich in die spätere Praxis langsam einfinden kann, schön etwa bei den Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 ZPO, S. 53 ff.), bei möglichen Einwendungen im Klauselverfahren (§ 732 ZPO, S. 162) oder bei Zulässigkeit und Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO, S. 311 ff.). Hinzu kommen zahlreiche Unterpunkte innerhalb der Kommentierungen, die ein Gesamtverständnis für die jeweilige Norm und die Materie an sich fördern, etwa mit Hinweisen zu Kosten, Verfahrensabläufen oder zu den Rechtsfolgen von Verstößen. Persönlich zur Lektüre anraten möchte ich den Schwerpunktbeitrag zum Mietrecht (S. 1882 ff.), wo die Räumungsvollstreckung ausführlich dargestellt wird, inklusive des Berliner Modells, aber auch die Vollstreckung in Mietzinsen bei Gläubigerkonkurrenz die notwendige Beachtung findet.

Insgesamt kann man diesen Handkommentar erneut mit Nachdruck empfehlen, für die Rechtspraxis ohnehin, aber gerade auch für den Ausbildungsbereich. Die Arbeit mit dem Werk ist effektiv und nachhaltig, sowohl was die kontinuierliche Lektüre aber auch die punktuelle Nachschau angeht.

geschrieben am 16.10.2012 | 442 Wörter | 2999 Zeichen

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