Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Messungen im Straßenverkehr


Statistiken
  • 1233 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Herausgeber
  Autoren
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Messungen im Straßenverkehr Im angenehmen Rhythmus von drei Jahren erscheint das Handbuch von Burhoff und Grün zu den Messverfahren und ergänzt so die weiteren Handbücher zum Straf- und Verkehrsrecht. Nunmehr ist die fünfte Auflage erschienen und wartet mit bald 1100 Seiten auf. Der Großteil der Seiten ist dabei den inhaltlichen Ausführungen vorbehalten, welchen anschließend noch ein Teil mit Arbeitshilfen folgt, die fast 200 Seiten umfassen. Enthalten sind dort die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern. Im Hauptteil findet der Leser drei große Abschnitte vor, wovon der erste (§ 1) den Messverfahren gewidmet ist, der zweite (§ 2) medizinische Aspekte umfasst und der dritte (§ 3) typische Rechtsfragen in Zusammenhang mit gemessenen Verkehrsverstößen beinhaltet. In den Arbeitshilfen ist das bisher enthaltene Lexikon der Rechtsbegriffe weggefallen. Bei den noch vorhandenen Richtlinien wären ein oder zwei Verbesserungen redaktioneller Art sinnvoll: zum einen sollte im zum Kapitel zugehörigen Inhaltsverzeichnis nicht mit Randnummern, sondern wie in der Inhaltsübersicht ganz vorne mit Seitenzahlen gearbeitet werden, wenn – wie hier – sich eine Randnummer über zahlreiche Seiten erstreckt und jeweils eine Richtlinie umfasst. Zum anderen könnten redaktionelle Hinweise erfolgen, wenn spezifische Rechtsprechung zu einer Richtlinie ergangen ist (z.B. für Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353). Auch könnte ein redaktioneller Hinweis dazu erfolgen, ob die in Richtlinien enthaltenen Abstandsvorgaben zwischen Verkehrszeichen und Messstelle auch „nach hinten“ gelten, also zum nächsten Verkehrszeichen. Ebenfalls sinnvoll wäre zusätzlich die Aufnahme von spezifischen Landesrichtlinien und –vorgaben zum Einsatz und zur Aufstellung der hoch umstrittenen Enforcement Trailer sowie zu stationären Anlagen. Vielleicht wird die sechste Auflage da Abhilfe schaffen. Sodann zum eigentlichen Inhalt. Im ersten Teil findet man ganz klassisch Unterkapitel zum Abstandsmessverfahren und zu den verschiedenen Messsystemen für die Geschwindigkeit, dazu zur Rotlichtüberwachung und zum gewerblichen Personen- und Güterverkehr: insbesondere das kurze Kapitel zu den Wiegungen ist eine sehr empfehlenswerte Lektüre, da es zu diesem Problemkreis nahezu keine ausführliche Literatur gibt. Die einzelnen Kapitel beschreiben verschiedene Messsysteme, Anforderungen und Problempunkte. Flankiert werden die Ausführungen in § 1 aber weiterhin von bedenklichen Ausführungen der (technischen) Autoren zu allerlei rechtlichen Fragen (Bewertung der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens; Bejubelung der Entscheidung des Saarl. VerfGH vom 5.7.2019 ohne Nennung einer einzigen Entscheidung, die sich dagegen ausgesprochen hat, Stand des Buchs ist November 2019; prominente Nennung der verfehlten Empfehlung des 54. VGT 2016 zum standardisierten Messverfahren u.a.). Dies ist zum einen angesichts von § 3 des Buches weder erforderlich, noch sind die Behauptungen vollständig belastbar. Darüber hinaus hat es einen argen Beigeschmack, wenn sich die Autoren der VUT selbst dafür beweihräuchern, dass bspw. ihre Arbeit angeblich aufzeige, dass die PTB ihre eigenen Vorgaben nicht umsetze (S. 14). Dazu sei nur anzumerken, dass es in der einschlägigen und maßgebenden instanzgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung positiv gesagt Entscheidungen allenfalls in überschaubarer Anzahl gibt, die diesen behaupteten Zusammenhang ebenfalls so sehen. Ein bisschen weniger Eigenwerbung wäre in einem solchen Handbuch doch angebracht (vgl. auch das „VUT-Prüfschema“, S. 21). Das Kapitel zu den medizinischen Aspekten gefällt mir nach wie vor am besten, da hier sehr schön der morphologische Bildvergleich beschrieben wird und so der Befürchtung Einhalt geboten wird, es würde sich hier um eine Art Kaffeesatzlese, nur mit Pixeln, handeln. Insbesondere der wichtige Hinweis darauf, dass diese Art der Begutachtung gerade keine Merkmalshäufigkeiten liefern kann (und diese aufgrund des Gutachtenstyps auch gar keine Rolle spielen können), sollte Pflichtlektüre für alle Juristen sein, die sich mit Ordnungswidrigkeiten befassen. Bei der Frage der notwendigen Einhaltung von Warte- und Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung sollte, nachdem in § 3 Rn. 158 auf § 2 Rn. 119 verwiesen wird, auch (endlich) umgekehrt der Binnenverweis auf die Darstellung der Rechtsprechung erfolgen. Auch die neuere Rechtsprechung zur Hypoventilation (z.B. OLG Zweibrücken zfs 2019, 290) dürfte gerne in beiden Kapiteln aufgenommen werden . Die rechtlichen Ausführungen in § 3 werden von Burhoff und nun neu von Niehaus gewohnt souverän mit der bekannten hohen Nachweisdichte geführt. Wie immer würde ich an der einen oder anderen Stelle etwas anders schreiben oder differenzierter behaupten, aber das sind Kleinigkeiten oder Darstellungsvorlieben, die nichts an der hohen Qualität der Ausführungen ändern. Nur ein Beispiel: Niehaus legt vorbildlich ab S. 804 dar, wie der Streit um die Reichweite des Akteneinsichtsrechts bei standardisierten Messverfahren zu entscheiden sein sollte. Allerdings liefert auch er (noch) keine genaue Begründung dafür, warum der Betroffene auch Einsicht in die gesamte Messreihe erhalten sollte. Hier hätten gerne einige Sätze zu den klassischen Einwänden (Datenschutz, Verhältnismäßigkeit) erfolgen können, dazu auch einige technische Ausführungen dazu, was denn der Sachverständige mit der gesamten Messreihe anstellen könnte, wenn es sich nicht um ein einen aufmerksamen Messbetrieb erforderndes Gerät handelt: welche Erkenntnisse kann er gewinnen, die sich dann auch auf die konkrete Einzelfallmessung auswirken würden? Denn zu solchen Details habe ich auch in § 1 nichts gefunden, was ich sofort in eine diese Einsicht bejahende Entscheidung hätte übernehmen können. Das Handbuch gehört trotz der genannten Kritikpunkte zu den Büchern, mit denen man sich als Bußgeldrechtler auseinander setzen muss. Dass einige Aspekte einseitig dargestellt werden, ist zu verschmerzen, denn auch in zivilrechtlichen Kommentaren fällt die Ausarbeitung des § 249 BGB je nach Autor für und gegen die Haftpflichtversicherungen aus – man muss es eben wissen und für sich gewichten. Die gebotenen technischen Details sind erfreulich vielfältig, die flankierenden rechtlichen Ausführungen nützlich. Die kombinierte Nutzung mit dem OWi-Handbuch von Burhoff wird durch viele interne Verweise sinnvoll gefördert.

Im angenehmen Rhythmus von drei Jahren erscheint das Handbuch von Burhoff und Grün zu den Messverfahren und ergänzt so die weiteren Handbücher zum Straf- und Verkehrsrecht. Nunmehr ist die fünfte Auflage erschienen und wartet mit bald 1100 Seiten auf. Der Großteil der Seiten ist dabei den inhaltlichen Ausführungen vorbehalten, welchen anschließend noch ein Teil mit Arbeitshilfen folgt, die fast 200 Seiten umfassen. Enthalten sind dort die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Im Hauptteil findet der Leser drei große Abschnitte vor, wovon der erste (§ 1) den Messverfahren gewidmet ist, der zweite (§ 2) medizinische Aspekte umfasst und der dritte (§ 3) typische Rechtsfragen in Zusammenhang mit gemessenen Verkehrsverstößen beinhaltet.

In den Arbeitshilfen ist das bisher enthaltene Lexikon der Rechtsbegriffe weggefallen. Bei den noch vorhandenen Richtlinien wären ein oder zwei Verbesserungen redaktioneller Art sinnvoll: zum einen sollte im zum Kapitel zugehörigen Inhaltsverzeichnis nicht mit Randnummern, sondern wie in der Inhaltsübersicht ganz vorne mit Seitenzahlen gearbeitet werden, wenn – wie hier – sich eine Randnummer über zahlreiche Seiten erstreckt und jeweils eine Richtlinie umfasst. Zum anderen könnten redaktionelle Hinweise erfolgen, wenn spezifische Rechtsprechung zu einer Richtlinie ergangen ist (z.B. für Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353). Auch könnte ein redaktioneller Hinweis dazu erfolgen, ob die in Richtlinien enthaltenen Abstandsvorgaben zwischen Verkehrszeichen und Messstelle auch „nach hinten“ gelten, also zum nächsten Verkehrszeichen. Ebenfalls sinnvoll wäre zusätzlich die Aufnahme von spezifischen Landesrichtlinien und –vorgaben zum Einsatz und zur Aufstellung der hoch umstrittenen Enforcement Trailer sowie zu stationären Anlagen. Vielleicht wird die sechste Auflage da Abhilfe schaffen.

Sodann zum eigentlichen Inhalt. Im ersten Teil findet man ganz klassisch Unterkapitel zum Abstandsmessverfahren und zu den verschiedenen Messsystemen für die Geschwindigkeit, dazu zur Rotlichtüberwachung und zum gewerblichen Personen- und Güterverkehr: insbesondere das kurze Kapitel zu den Wiegungen ist eine sehr empfehlenswerte Lektüre, da es zu diesem Problemkreis nahezu keine ausführliche Literatur gibt. Die einzelnen Kapitel beschreiben verschiedene Messsysteme, Anforderungen und Problempunkte. Flankiert werden die Ausführungen in § 1 aber weiterhin von bedenklichen Ausführungen der (technischen) Autoren zu allerlei rechtlichen Fragen (Bewertung der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens; Bejubelung der Entscheidung des Saarl. VerfGH vom 5.7.2019 ohne Nennung einer einzigen Entscheidung, die sich dagegen ausgesprochen hat, Stand des Buchs ist November 2019; prominente Nennung der verfehlten Empfehlung des 54. VGT 2016 zum standardisierten Messverfahren u.a.). Dies ist zum einen angesichts von § 3 des Buches weder erforderlich, noch sind die Behauptungen vollständig belastbar. Darüber hinaus hat es einen argen Beigeschmack, wenn sich die Autoren der VUT selbst dafür beweihräuchern, dass bspw. ihre Arbeit angeblich aufzeige, dass die PTB ihre eigenen Vorgaben nicht umsetze (S. 14). Dazu sei nur anzumerken, dass es in der einschlägigen und maßgebenden instanzgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung positiv gesagt Entscheidungen allenfalls in überschaubarer Anzahl gibt, die diesen behaupteten Zusammenhang ebenfalls so sehen. Ein bisschen weniger Eigenwerbung wäre in einem solchen Handbuch doch angebracht (vgl. auch das „VUT-Prüfschema“, S. 21).

Das Kapitel zu den medizinischen Aspekten gefällt mir nach wie vor am besten, da hier sehr schön der morphologische Bildvergleich beschrieben wird und so der Befürchtung Einhalt geboten wird, es würde sich hier um eine Art Kaffeesatzlese, nur mit Pixeln, handeln. Insbesondere der wichtige Hinweis darauf, dass diese Art der Begutachtung gerade keine Merkmalshäufigkeiten liefern kann (und diese aufgrund des Gutachtenstyps auch gar keine Rolle spielen können), sollte Pflichtlektüre für alle Juristen sein, die sich mit Ordnungswidrigkeiten befassen. Bei der Frage der notwendigen Einhaltung von Warte- und Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung sollte, nachdem in § 3 Rn. 158 auf § 2 Rn. 119 verwiesen wird, auch (endlich) umgekehrt der Binnenverweis auf die Darstellung der Rechtsprechung erfolgen. Auch die neuere Rechtsprechung zur Hypoventilation (z.B. OLG Zweibrücken zfs 2019, 290) dürfte gerne in beiden Kapiteln aufgenommen werden .

Die rechtlichen Ausführungen in § 3 werden von Burhoff und nun neu von Niehaus gewohnt souverän mit der bekannten hohen Nachweisdichte geführt. Wie immer würde ich an der einen oder anderen Stelle etwas anders schreiben oder differenzierter behaupten, aber das sind Kleinigkeiten oder Darstellungsvorlieben, die nichts an der hohen Qualität der Ausführungen ändern. Nur ein Beispiel: Niehaus legt vorbildlich ab S. 804 dar, wie der Streit um die Reichweite des Akteneinsichtsrechts bei standardisierten Messverfahren zu entscheiden sein sollte. Allerdings liefert auch er (noch) keine genaue Begründung dafür, warum der Betroffene auch Einsicht in die gesamte Messreihe erhalten sollte. Hier hätten gerne einige Sätze zu den klassischen Einwänden (Datenschutz, Verhältnismäßigkeit) erfolgen können, dazu auch einige technische Ausführungen dazu, was denn der Sachverständige mit der gesamten Messreihe anstellen könnte, wenn es sich nicht um ein einen aufmerksamen Messbetrieb erforderndes Gerät handelt: welche Erkenntnisse kann er gewinnen, die sich dann auch auf die konkrete Einzelfallmessung auswirken würden? Denn zu solchen Details habe ich auch in § 1 nichts gefunden, was ich sofort in eine diese Einsicht bejahende Entscheidung hätte übernehmen können.

Das Handbuch gehört trotz der genannten Kritikpunkte zu den Büchern, mit denen man sich als Bußgeldrechtler auseinander setzen muss. Dass einige Aspekte einseitig dargestellt werden, ist zu verschmerzen, denn auch in zivilrechtlichen Kommentaren fällt die Ausarbeitung des § 249 BGB je nach Autor für und gegen die Haftpflichtversicherungen aus – man muss es eben wissen und für sich gewichten. Die gebotenen technischen Details sind erfreulich vielfältig, die flankierenden rechtlichen Ausführungen nützlich. Die kombinierte Nutzung mit dem OWi-Handbuch von Burhoff wird durch viele interne Verweise sinnvoll gefördert.

geschrieben am 15.05.2020 | 882 Wörter | 5564 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen